[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_1784-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_1784","über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R1784",10193901,"Art. 14","art-14","Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks","KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE","(1) Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte, stellt die Empfangsstelle unter Verwendung von Formblatt K in Anhang I eine Bescheinigung über die Erledigung dieser Schritte aus und sendet sie der Übermittlungsstelle; im Falle des Artikels 8 Absatz 4 wird der Bescheinigung eine Kopie des zugestellten Schriftstücks beigefügt.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache auszustellen, die der Ursprungsmitgliedstaat zugelassen hat. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache(n) der Union außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) an, in denen das Formblatt K in Anhang I ausgefüllt werden kann.","REG_2020_1784 - KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE - ABSCHNITT 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken - Art. 14 Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks\n\n(1) Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte, stellt die Empfangsstelle unter Verwendung von Formblatt K in Anhang I eine Bescheinigung über die Erledigung dieser Schritte aus und sendet sie der Übermittlungsstelle; im Falle des Artikels 8 Absatz 4 wird der Bescheinigung eine Kopie des zugestellten Schriftstücks beigefügt.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache auszustellen, die der Ursprungsmitgliedstaat zugelassen hat. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache(n) der Union außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) an, in denen das Formblatt K in Anhang I ausgefüllt werden kann.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 13","Tag der Zustellung","art-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 12","Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks","art-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 11","Zustellung von Schriftstücken","art-11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 15","Kosten der Zustellung","art-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 16","Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg","art-16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 17","Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete","art-17",[],false]