[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_1998-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_1998","über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R1998",7089370,"Art. 3","art-3",null,"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.\n(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.\n(3) Anhang I enthält, wie vom Rat nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020\u002F1999 festgelegt, a) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind; b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen; c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.","REG_2020_1998 - Art. 3\n\n(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.\n(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.\n(3) Anhang I enthält, wie vom Rat nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020\u002F1999 festgelegt, a) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind; b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen; c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 2","art-2",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 1","art-1",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 6","erwgr-6",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 4","art-4",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 5","art-5",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 6","art-6",[],false]