[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_2011-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_2011","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409\u002F2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB\u002F2013\u002F43) (EZB\u002F2020\u002F59)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R2011",7089447,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den in dieser Verordnung vorgesehenen statistischen Meldepflichten zu gewähren, solange die Gewährung von Ausnahmen den ESZB nicht daran hindert, seine Aufgaben in effektiver Weise zu erfüllen. Ferner sollten die NZBen befugt sein, die erforderlichen statistischen Daten zu Zahlungen über die jeweilige nationale zuständige Behörde, die bereits Daten von den Berichtspflichtigen erhebt, gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen zu erheben. Gleichermaßen sollte es möglich sein, vertrauliche statistische Daten zu Betrugsfällen, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, an eine nationale zuständige Behörde zu übermitteln, um die Erhebung statistischer Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Vorschriften für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2533\u002F98 eingehalten werden.","REG_2020_2011 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nVor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den in dieser Verordnung vorgesehenen statistischen Meldepflichten zu gewähren, solange die Gewährung von Ausnahmen den ESZB nicht daran hindert, seine Aufgaben in effektiver Weise zu erfüllen. Ferner sollten die NZBen befugt sein, die erforderlichen statistischen Daten zu Zahlungen über die jeweilige nationale zuständige Behörde, die bereits Daten von den Berichtspflichtigen erhebt, gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen zu erheben. Gleichermaßen sollte es möglich sein, vertrauliche statistische Daten zu Betrugsfällen, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, an eine nationale zuständige Behörde zu übermitteln, um die Erhebung statistischer Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Vorschriften für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2533\u002F98 eingehalten werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]