[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_2221-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_2221","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R2221",7089836,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Am 23. April 2020 billigte der Europäische Rat den „Fahrplan für die Erholung“, um enorme Schocks für die Wirtschaft auszugleichen und sowohl die sozialen als auch wirtschaftlichen Folgen für die Union infolge der von den Mitgliedstaaten eingeführten außergewöhnlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie als auch die Risiken einer aus den in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten verfügbaren unterschiedlichen nationalen Maßnahmen resultierenden asymmetrischen Erholung, die wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zur Folge hatten, abzufedern. Der „Fahrplan für die Erholung“ verfügt über eine starke Investitionskomponente und fordert die Einrichtung eines Europäischen Aufbaufonds. Darüber hinaus, und wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 erneut bekräftigt wurde, beauftragt der „Fahrplan für die Erholung“ die Kommission mit einer Bedarfsanalyse, damit die Mittel auf die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige und Gebiete der Union ausgerichtet werden, und stellt gleichzeitig die Verknüpfung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 klar.","REG_2020_2221 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nAm 23. April 2020 billigte der Europäische Rat den „Fahrplan für die Erholung“, um enorme Schocks für die Wirtschaft auszugleichen und sowohl die sozialen als auch wirtschaftlichen Folgen für die Union infolge der von den Mitgliedstaaten eingeführten außergewöhnlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie als auch die Risiken einer aus den in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten verfügbaren unterschiedlichen nationalen Maßnahmen resultierenden asymmetrischen Erholung, die wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zur Folge hatten, abzufedern. Der „Fahrplan für die Erholung“ verfügt über eine starke Investitionskomponente und fordert die Einrichtung eines Europäischen Aufbaufonds. Darüber hinaus, und wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 erneut bekräftigt wurde, beauftragt der „Fahrplan für die Erholung“ die Kommission mit einer Bedarfsanalyse, damit die Mittel auf die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige und Gebiete der Union ausgerichtet werden, und stellt gleichzeitig die Verknüpfung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 klar.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]