[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_2227-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_2227","zur Änderung der Verordnung (EU) 2017\u002F2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs n den Unionsgewässern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R2227",7089991,"Art. 2","art-2","Inkrafttreten und Geltungsbeginn",null,"(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\n(2) Sie gilt ab dem Tag an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte: a) 31. Dezember 2021; b) dem Zeitpunkt, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.\n(3) Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Abkommen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.","REG_2020_2227 - Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn\n\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\n(2) Sie gilt ab dem Tag an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte: a) 31. Dezember 2021; b) dem Zeitpunkt, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.\n(3) Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Abkommen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 38h","Kontrolle und Durchsetzung","art-38h",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38g","Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern","art-38g",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 38f","Schließung von Fischereien","art-38f",[],[],false]