[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_261-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_261","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389\u002F2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0261",7089996,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des elektronischen Verzeichnisses auf Wirtschaftsbeteiligte, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","REG_2020_261 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDa das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des elektronischen Verzeichnisses auf Wirtschaftsbeteiligte, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]