[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_521-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_521","zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016\u002F369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0521",10235887,"Art. 4","art-4","Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren",null,"(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) durch. Insbesondere wird die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe c der genannten Verordnung umgesetzt.\n(2) Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert, die als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 zugewiesen werden.\n(3) Die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, kann von der Kommission gemäß Artikel 195 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 direkt ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen oder bestehende Partnerschaftsrahmenvereinbarungen nutzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257\u002F96 geschlossen wurden.\n(4) Setzt die Kommission Soforthilfemaßnahmen über Nichtregierungsorganisationen um, so gelten die Kriterien für die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257\u002F96 zwischen der betreffenden Organisation und der Kommission in Kraft ist.\n(5) Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung kann in einer der folgenden Formen gewährt werden: a) gemeinsame Auftragsvergabe mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046, wobei die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen können; b) Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten; c) Auftragsvergabe durch die Kommission als Großhändler durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf oder Zuwendungen von Waren und Dienstleistungen an Mitgliedstaaten oder an von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen, einschließlich Vermietungen.\n(6) Im Falle eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz 5 Buchstabe b werden die sich daraus ergebenden Verträge auf einem dieser beiden Wege geschlossen: a) durch die Kommission, wobei die Dienstleistungen oder Waren an die Mitgliedstaaten oder die von der Kommission ausgewählten Partnerorganisationen zu erbringen oder zu liefern sind; b) durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die die für sie von der Kommission beschafften Kapazitäten dann direkt erwerben, mieten oder leasen müssen.\n(7) Bei Vergabeverfahren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c wendet die Kommission für ihre eigenen Beschaffungen die Vorschriften gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 an.\n(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313\u002F2013\u002FEU dürfen alle Kapazitäten des Katastrophenschutzverfahrens der Union bei der Beschaffung und Lieferung medizinischer Gegenmittel im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren herangezogen werden.\n(2) Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 sind die öffentlichen Auftraggeber befugt, die Lieferung der Güter oder Dienstleistungen ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe, die aus der für die Zwecke dieser Verordnung vorgenommen Beschaffung hervorgegangen sind, zu fordern. Vertragsentwürfe werden spätestens 24 Stunden nach dem Zuschlag übersendet.\n(3) Abweichend von Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge ändern, wenn dies zur Anpassung an die Entwicklung der derzeitigen Gesundheitskrise erforderlich ist.\n(4) Abweichend von Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 und für die Zwecke der Vergabe der Verträge gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann der Anweisungsbefugte den Inhalt des Evaluierungsberichts und die Zuschlagsentscheidung in einem Dokument zusammenzufassen und dieses unterzeichnen. Die elektronische Unterschrift gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 30 Ziffer 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 und die Unterschrift sich daraus ergebender Verträge kann durch eine Bestätigung im Wege einer gesicherten E-Mail oder eine einfache gescannte Unterschrift ersetzt werden.\n(5) Die Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels sowie die notwendigen Ausnahmeregelungen zu der gemeinsamen Beschaffungsvereinbarung gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082\u002F2013\u002FEU sollten, soweit relevant, für alle Beschaffungsverfahren für medizinische Gegenmittel — unabhängig davon, ob es sich um neue Verfahren oder laufende Verfahren handelt — ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten, damit auf der Grundlage von bewerteten Angeboten der Zuschlag innerhalb von 24 Stunden erteilt werden kann.\n(6) Die Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel gelten bis zum 31. Januar 2022.","REG_2020_521 - Art. 4 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren\n\n(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) durch. Insbesondere wird die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe c der genannten Verordnung umgesetzt.\n(2) Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert, die als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 zugewiesen werden.\n(3) Die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, kann von der Kommission gemäß Artikel 195 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 direkt ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen oder bestehende Partnerschaftsrahmenvereinbarungen nutzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257\u002F96 geschlossen wurden.\n(4) Setzt die Kommission Soforthilfemaßnahmen über Nichtregierungsorganisationen um, so gelten die Kriterien für die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257\u002F96 zwischen der betreffenden Organisation und der Kommission in Kraft ist.\n(5) Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung kann in einer der folgenden Formen gewährt werden: a) gemeinsame Auftragsvergabe mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046, wobei die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen können; b) Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten; c) Auftragsvergabe durch die Kommission als Großhändler durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf oder Zuwendungen von Waren und Dienstleistungen an Mitgliedstaaten oder an von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen, einschließlich Vermietungen.\n(6) Im Falle eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz 5 Buchstabe b werden die sich daraus ergebenden Verträge auf einem dieser beiden Wege geschlossen: a) durch die Kommission, wobei die Dienstleistungen oder Waren an die Mitgliedstaaten oder die von der Kommission ausgewählten Partnerorganisationen zu erbringen oder zu liefern sind; b) durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die die für sie von der Kommission beschafften Kapazitäten dann direkt erwerben, mieten oder leasen müssen.\n(7) Bei Vergabeverfahren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c wendet die Kommission für ihre eigenen Beschaffungen die Vorschriften gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 an.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Förderfähige Maßnahmen","art-3",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"Art. 2","art-2",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"Art. 1","art-1",[34],{"norm_key":35,"title":18,"slug":36},"Art. 5","art-5",[],false]