[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_521-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_521","zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016\u002F369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0521",10235873,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Öffentliche Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten sehen sich bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in Notsituationen mit erheblichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten konfrontiert. Damit die öffentlichen Auftraggeber das Potenzial des Binnenmarkts in Bezug auf Größenvorteile und Risiko-Nutzen-Teilung optimal nutzen können, ist es von größter Bedeutung, dass die Möglichkeiten der Kommission, Waren oder Dienstleistungen im Namen der Mitgliedstaaten zu erwerben, ausgeweitet werden. Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Vergabeverfahren durchzuführen. Führt ein öffentlicher Auftraggeber in einem Mitgliedstaat bestimmte Teile des Vergabeverfahrens durch, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems, bleibt er für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich.","REG_2020_521 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nÖffentliche Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten sehen sich bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in Notsituationen mit erheblichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten konfrontiert. Damit die öffentlichen Auftraggeber das Potenzial des Binnenmarkts in Bezug auf Größenvorteile und Risiko-Nutzen-Teilung optimal nutzen können, ist es von größter Bedeutung, dass die Möglichkeiten der Kommission, Waren oder Dienstleistungen im Namen der Mitgliedstaaten zu erwerben, ausgeweitet werden. Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Vergabeverfahren durchzuführen. Führt ein öffentlicher Auftraggeber in einem Mitgliedstaat bestimmte Teile des Vergabeverfahrens durch, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems, bleibt er für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]