[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_560-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_560","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508\u002F2014 und (EU) Nr. 1379\u002F2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0560",7090435,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Es sollte möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zum 31. Dezember 2020 spezifische Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID‐19‐Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollten Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, einschließlich der Binnenfischerei und ohne Boot tätiger Fischer, und für bestimmte wirtschaftliche Verluste für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe sowie in den Gebieten in äußerster Randlage umfassen, sofern sie aus dem COVID‐19‐Ausbruch resultieren. Diese Maßnahmen sollten auch die Bereitstellung von Betriebskapital für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe und Unterstützung an Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die Lagerung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) umfassen. Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützt werden, sollten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.","REG_2020_560 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nEs sollte möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zum 31. Dezember 2020 spezifische Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID‐19‐Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollten Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, einschließlich der Binnenfischerei und ohne Boot tätiger Fischer, und für bestimmte wirtschaftliche Verluste für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe sowie in den Gebieten in äußerster Randlage umfassen, sofern sie aus dem COVID‐19‐Ausbruch resultieren. Diese Maßnahmen sollten auch die Bereitstellung von Betriebskapital für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe und Unterstützung an Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die Lagerung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) umfassen. Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützt werden, sollten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]