[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_560-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_560","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508\u002F2014 und (EU) Nr. 1379\u002F2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0560",7090438,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der notwendigen Flexibilität bei der Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Bereitstellung von Unterstützung für die durch diesen Ausbruch verursachte vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit keiner finanziellen Obergrenze unterliegen. Dies sollte unbeschadet der bestehenden finanziellen Obergrenze für die anderen Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gelten. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit von der Unterstützung abzuziehen, die demselben Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Anforderung, dass eine Tätigkeit von 120 Tagen vorliegt, für Schiffseigner, die seit weniger als zwei Jahren eingetragen sind oder für Fischer, die ihre Tätigkeit vor weniger als zwei Jahren aufgenommen haben, jeweils gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags, anteilsmäßig reduziert werden.","REG_2020_560 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nAngesichts der notwendigen Flexibilität bei der Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Bereitstellung von Unterstützung für die durch diesen Ausbruch verursachte vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit keiner finanziellen Obergrenze unterliegen. Dies sollte unbeschadet der bestehenden finanziellen Obergrenze für die anderen Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gelten. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit von der Unterstützung abzuziehen, die demselben Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Anforderung, dass eine Tätigkeit von 120 Tagen vorliegt, für Schiffseigner, die seit weniger als zwei Jahren eingetragen sind oder für Fischer, die ihre Tätigkeit vor weniger als zwei Jahren aufgenommen haben, jeweils gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags, anteilsmäßig reduziert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]