[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_672-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_672","zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0672",7090528,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Diese Ausnahmesituation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht und einen erheblichen Teil ihrer Erwerbsbevölkerung dazu zwingt, ihre Arbeit ruhen zu lassen, hat die öffentlichen Ausgaben durch die Mitgliedstaaten für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen insbesondere für Selbstständige sowie die Ausgaben für bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz, unvermittelt und heftig ansteigen lassen. Um den besonderen Schwerpunkt des Instruments nach dieser Verordnung und damit seine Wirksamkeit zu wahren, können die gesundheitsbezogenen Maßnahmen für die Zwecke dieses Instruments diejenigen umfassen, die darauf abzielen, berufsbedingte Gefahren zu verringern und den Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen am Arbeitsplatz zu gewährleisten, und gegebenenfalls bestimmte andere gesundheitsbezogene Maßnahmen. Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben zu bewältigen, müssen erleichtert werden, bis der COVID‐19‐Ausbruch und seine Folgen für ihre Erwerbsbevölkerung unter Kontrolle sind.","REG_2020_672 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDiese Ausnahmesituation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht und einen erheblichen Teil ihrer Erwerbsbevölkerung dazu zwingt, ihre Arbeit ruhen zu lassen, hat die öffentlichen Ausgaben durch die Mitgliedstaaten für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen insbesondere für Selbstständige sowie die Ausgaben für bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz, unvermittelt und heftig ansteigen lassen. Um den besonderen Schwerpunkt des Instruments nach dieser Verordnung und damit seine Wirksamkeit zu wahren, können die gesundheitsbezogenen Maßnahmen für die Zwecke dieses Instruments diejenigen umfassen, die darauf abzielen, berufsbedingte Gefahren zu verringern und den Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen am Arbeitsplatz zu gewährleisten, und gegebenenfalls bestimmte andere gesundheitsbezogene Maßnahmen. Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben zu bewältigen, müssen erleichtert werden, bis der COVID‐19‐Ausbruch und seine Folgen für ihre Erwerbsbevölkerung unter Kontrolle sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]