[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_672-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_672","zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0672",7090532,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Der COVID‐19‐Ausbruch hat die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert. Er erfordert daher kollektive Beiträge durch Mitgliedstaaten in Form von Garantien, mit denen die Darlehen aus dem Unionshaushalt abgesichert werden. Solche Garantien sind notwendig, damit die Union zur Unterstützung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der am stärksten unter Druck stehenden Mitgliedstaaten Darlehen in ausreichender Höhe vergeben kann. Um zu gewährleisten, dass die Eventualverbindlichkeit aus diesen Darlehen mit dem geltenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und den Eigenmittelobergrenzen vereinbar ist, sollten die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein, während die Robustheit des Systems durch zusätzliche Sicherungen erhöht werden sollte. Im Einklang mit dem komplementären Charakter solcher Garantien und unbeschadet ihrer unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Natur wird von der Kommission erwartet, dass sie den für Mittel für Zahlungen vorhandenen Spielraum vor Abruf der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien bis zur Eigenmittelobergrenze in dem Umfang ausschöpft, wie er von der Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der gesamten Eventualverbindlichkeiten der Union, einschließlich im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332\u002F2002 des Rates (2) eingeführten Zahlungsbilanzfazilität, als tragfähig erachtet wird. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten im Rahmen des entsprechenden Abrufs der Garantien über den Umfang unterrichten, zu dem der vorhandene Spielraum ausgeschöpft wurde. Die Notwendigkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien kann überprüft werden, falls eine Einigung über eine geänderte Eigenmittelobergrenze erzielt wird.","REG_2020_672 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDer COVID‐19‐Ausbruch hat die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert. Er erfordert daher kollektive Beiträge durch Mitgliedstaaten in Form von Garantien, mit denen die Darlehen aus dem Unionshaushalt abgesichert werden. Solche Garantien sind notwendig, damit die Union zur Unterstützung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der am stärksten unter Druck stehenden Mitgliedstaaten Darlehen in ausreichender Höhe vergeben kann. Um zu gewährleisten, dass die Eventualverbindlichkeit aus diesen Darlehen mit dem geltenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und den Eigenmittelobergrenzen vereinbar ist, sollten die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein, während die Robustheit des Systems durch zusätzliche Sicherungen erhöht werden sollte. 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