[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_697-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_697","zur Änderung der Verordnung (EU) 2017\u002F352 in Bezug auf die Möglichkeit einer flexibleren Handhabung der Erhebung von Hafeninfrastrukturentgelten durch das Leitungsorgan eines Hafens oder eine zuständige Behörde vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0697",7090581,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","In Anbetracht der Schwere der Folgen des COVID-19-Ausbruchs ist es angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, den Beschluss zu fassen, die Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 fällig werden, zu erlassen oder sie auszusetzen, zu ermäßigen oder zu stunden. Diese Verordnung sollte jedoch nicht in die Organisation der Häfen durch die Mitgliedstaaten eingreifen. Daher sollten die Mitgliedstaaten weiterhin befugt sein können, Regelungen für die Annahme solcher Beschlüsse durch das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde festzulegen. Ein solcher Erlass bzw. eine solche Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten sollte in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden.","REG_2020_697 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nIn Anbetracht der Schwere der Folgen des COVID-19-Ausbruchs ist es angemessen, dem Leitungsorgan eines Hafens oder der zuständigen Behörde zu erlauben, den Beschluss zu fassen, die Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 fällig werden, zu erlassen oder sie auszusetzen, zu ermäßigen oder zu stunden. Diese Verordnung sollte jedoch nicht in die Organisation der Häfen durch die Mitgliedstaaten eingreifen. Daher sollten die Mitgliedstaaten weiterhin befugt sein können, Regelungen für die Annahme solcher Beschlüsse durch das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde festzulegen. Ein solcher Erlass bzw. eine solche Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten sollte in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]