[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_698-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_698","zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0698",7090626,"Art. 14","art-14","Verlängerung der in der Richtlinie 96\u002F50\u002FEG vorgesehenen Fristen",null,"(1) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 96\u002F50\u002FEG gelten die Fristen für ärztliche Untersuchungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden Schifferpatente von Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie unterziehen müssen, verlängert sich entsprechend.\n(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.\n(3) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.","REG_2020_698 - Art. 14 Verlängerung der in der Richtlinie 96\u002F50\u002FEG vorgesehenen Fristen\n\n(1) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 96\u002F50\u002FEG gelten die Fristen für ärztliche Untersuchungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden Schifferpatente von Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie unterziehen müssen, verlängert sich entsprechend.\n(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.\n(3) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Behandlung der Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Verlängerung der in der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU vorgesehenen Fristen","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Verlängerung der in der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG vorgesehenen Fristen","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016\u002F1629 vorgesehenen Fristen","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004 vorgesehenen Fristen","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Verlängerung der in der Richtlinie 2005\u002F65\u002FEG vorgesehenen Fristen","art-17",[],false]