[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_698-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_698","zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0698",7090603,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Eisenbahnunternehmen, die vor dem COVID‐19‐Ausbruch finanziell stabil waren, sehen sich mit Liquiditätsproblemen konfrontiert, die zur Aussetzung oder Widerrufung der Genehmigung oder zu ihrer Ersetzung durch eine vorläufige Genehmigung führen könnten, ohne dass hierfür eine strukturelle ökonomische Notwendigkeit besteht. Die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU könnte dem Markt ein negatives Signal hinsichtlich der Überlebensfähigkeit der Eisenbahnunternehmen senden, was wiederum ihre - andernfalls vorübergehenden - finanziellen Probleme verschärfen würde. Sofern die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 durchgeführten Prüfung feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen kann, sollte daher vorgesehen werden, dass die Genehmigungsbehörde vor dem 31. August 2020 beschließen kann, die Genehmigung des betreffenden Eisenbahnunternehmens nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und sofern innerhalb der folgenden sechs Monate realistische Aussichten auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung des Eisenbahnunternehmens bestehen. Nach dem 31. August 2020 gelten für das Eisenbahnunternehmen die allgemeinen Vorschriften des Artikels 24 Absatz 1 der genannten Richtlinie.","REG_2020_698 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nEisenbahnunternehmen, die vor dem COVID‐19‐Ausbruch finanziell stabil waren, sehen sich mit Liquiditätsproblemen konfrontiert, die zur Aussetzung oder Widerrufung der Genehmigung oder zu ihrer Ersetzung durch eine vorläufige Genehmigung führen könnten, ohne dass hierfür eine strukturelle ökonomische Notwendigkeit besteht. Die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU könnte dem Markt ein negatives Signal hinsichtlich der Überlebensfähigkeit der Eisenbahnunternehmen senden, was wiederum ihre - andernfalls vorübergehenden - finanziellen Probleme verschärfen würde. Sofern die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 durchgeführten Prüfung feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen kann, sollte daher vorgesehen werden, dass die Genehmigungsbehörde vor dem 31. August 2020 beschließen kann, die Genehmigung des betreffenden Eisenbahnunternehmens nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und sofern innerhalb der folgenden sechs Monate realistische Aussichten auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung des Eisenbahnunternehmens bestehen. Nach dem 31. August 2020 gelten für das Eisenbahnunternehmen die allgemeinen Vorschriften des Artikels 24 Absatz 1 der genannten Richtlinie.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]