[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_698-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_698","zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0698",7090598,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","In der Richtlinie (EU) 2016\u002F798 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und des zusätzlichen Arbeitsaufwands, der mit der Eindämmung des Ausbruchs der COVID-19 verbunden ist, haben die nationalen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und – im Hinblick auf das bevorstehende Ablaufen bestehender Sicherheitsgenehmigungen – bei der Erteilung solcher Genehmigungen für einen Folgezeitraum, der unter die Artikel 10 bzw. 12 der genannten Richtlinie fällt. Die Frist für die Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen sollte daher um sechs Monate verlängert werden, die betreffenden bestehenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen sollten entsprechend gültig bleiben. Ebenso sollte die Gültigkeitsdauer solcher Sicherheitsgenehmigungen um sechs Monate ab ihrem Ablaufdatum verlängert werden.","REG_2020_698 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nIn der Richtlinie (EU) 2016\u002F798 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und des zusätzlichen Arbeitsaufwands, der mit der Eindämmung des Ausbruchs der COVID-19 verbunden ist, haben die nationalen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und – im Hinblick auf das bevorstehende Ablaufen bestehender Sicherheitsgenehmigungen – bei der Erteilung solcher Genehmigungen für einen Folgezeitraum, der unter die Artikel 10 bzw. 12 der genannten Richtlinie fällt. Die Frist für die Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen sollte daher um sechs Monate verlängert werden, die betreffenden bestehenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen sollten entsprechend gültig bleiben. Ebenso sollte die Gültigkeitsdauer solcher Sicherheitsgenehmigungen um sechs Monate ab ihrem Ablaufdatum verlängert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]