[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_741-anhang-ii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_741","über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0741",7090828,"Anhang II","anhang-ii",null,"Anhänge","A.\nWesentliche Elemente des Risikomanagements Zum Risikomanagement gehört die proaktive Risikoermittlung und -bewältigung, damit gewährleistet ist, dass aufbereitetes Wasser sicher genutzt und bewirtschaftet wird und keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.\nZu diesem Zweck wird ein Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung erstellt, der auf folgenden Elementen beruht: 1.\nBeschreibung des gesamten Wasserwiederverwendungssystems, von der Einleitung des Abwassers in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs, einschließlich der Abwasserquellen, der Behandlungsschritte und -techniken, die in der Aufbereitungseinrichtung zur Anwendung kommen, der Versorgungs-, Verteilungs- und Speicherinfrastruktur, der beabsichtigten Verwendung, der Verbrauchsstelle und des Verbrauchszeitraums (z.\nB. vorübergehender oder punktueller Verbrauch), der Bewässerungsmethode, der Pflanzenart, anderer Wasserquellen, wenn eine Mischung verwendet werden soll, und der Menge an aufbereitetem Wasser, die bereitzustellen ist. 2.\nErmittlung aller am Wasserwiederverwendungssystem beteiligten Parteien und klare Beschreibung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten. 3.\nErmittlung von Gefahren, insbesondere das Vorhandensein von Schadstoffen und Pathogenen, und des Potenzials für gefährliche Ereignisse, wie Versagen von Behandlungen, unbeabsichtigte Leckagen oder Kontaminationen des Wasserwiederverwendungssystems. 4.\nIdentifizierung der gefährdeten Umweltgegebenheiten und Bevölkerungsgruppen und der Wege, auf denen die Exposition gegenüber den identifizierten Gefahren erfolgt, unter Berücksichtigung spezifischer Umweltfaktoren wie örtliche Hydrogeologie, Topologie, Bodenart und Ökologie, und von Faktoren im Zusammenhang mit der Art der Kulturen und der landwirtschaftlichen Praktiken und Bewässerungsmethoden.\nBerücksichtigung möglicher irreversibler oder langfristiger negativer Auswirkungen der Wasseraufbereitung auf die Umwelt und die Gesundheit, gestützt durch wissenschaftliche Erkenntnisse. 5.\nDurchführung einer Bewertung der Umweltrisiken und der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, unter Berücksichtigung der Art der ermittelten potenziellen Gefahren, der Dauer der beabsichtigten Verwendungen, der Umweltgegebenheiten und Bevölkerungsgruppen, die dem Risiko einer Exposition gegenüber diesen Gefahren ausgesetzt sind, der Schwere der möglichen Auswirkungen der Gefahren, in Anbetracht des Vorsorgeprinzips sowie aller einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitlinien und Mindestanforderungen an die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie den Schutz der Arbeitnehmer auf Unions- und nationaler Ebene.\nDie Risikobewertung könnte sich auf eine Übersicht der vorhandenen wissenschaftlichen Studien und Daten stützen.\nDie Risikobewertung umfasst Folgendes: a) eine Bewertung der Umweltrisiken, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls des abgeschätzten Nicht-Effekt-Niveaus; ii) Bewertung des potenziellen Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken. b) eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls der Dosis-Wirkungs-Beziehung; ii) Bewertung des potenziellen Dosis- oder Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken.\nDie Risikobewertung kann mittels einer qualitativen oder semi-quantitativen Risikobewertung erfolgen.\nEine quantitative Risikobewertung wird vorgenommen, wenn ausreichendes Beweisdatenmaterial vorliegt, oder bei Projekten, die ein hohes Risiko für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit bergen.\nBei der Risikobewertung müssen mindestens die nachstehenden Anforderungen und Verpflichtungen berücksichtigt werden: a) die Anforderung, Wasserverschmutzung durch Nitrate gemäß der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG zu verringern und zu verhindern; b) die Verpflichtung, in Schutzgebieten für Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Richtlinie 98\u002F83\u002FEG einzuhalten; c) die Anforderung, die Umweltziele der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG einzuhalten; d) die Anforderung, die Verschmutzung des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG zu verhindern; e) die Anforderung, die Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe einzuhalten; f) die Anforderung, die Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG für Schadstoffe von nationaler Bedeutung, nämlich einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, einzuhalten; g) die Anforderung, die Normen der Richtlinie 2006\u002F7\u002FEG für die Qualität der Badegewässer einzuhalten; h) die Anforderungen an den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft gemäß der Richtlinie 86\u002F278\u002FEWG; i) die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852\u002F2004 sowie der Leitlinien in der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse; j) die Anforderungen an die Futtermittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183\u002F2005. k) die Anforderung, die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073\u002F2005 einzuhalten; l) die Anforderungen an die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881\u002F2006; m) die Anforderungen an die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005; n) die Anforderungen an die Gesundheit von Tieren gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1069\u002F2009 und (EU) Nr. 142\u002F2011.\n1.\nBeschreibung des gesamten Wasserwiederverwendungssystems, von der Einleitung des Abwassers in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs, einschließlich der Abwasserquellen, der Behandlungsschritte und -techniken, die in der Aufbereitungseinrichtung zur Anwendung kommen, der Versorgungs-, Verteilungs- und Speicherinfrastruktur, der beabsichtigten Verwendung, der Verbrauchsstelle und des Verbrauchszeitraums (z.\nB. vorübergehender oder punktueller Verbrauch), der Bewässerungsmethode, der Pflanzenart, anderer Wasserquellen, wenn eine Mischung verwendet werden soll, und der Menge an aufbereitetem Wasser, die bereitzustellen ist.\n2.\nErmittlung aller am Wasserwiederverwendungssystem beteiligten Parteien und klare Beschreibung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten.\n3.\nErmittlung von Gefahren, insbesondere das Vorhandensein von Schadstoffen und Pathogenen, und des Potenzials für gefährliche Ereignisse, wie Versagen von Behandlungen, unbeabsichtigte Leckagen oder Kontaminationen des Wasserwiederverwendungssystems.\n4.\nIdentifizierung der gefährdeten Umweltgegebenheiten und Bevölkerungsgruppen und der Wege, auf denen die Exposition gegenüber den identifizierten Gefahren erfolgt, unter Berücksichtigung spezifischer Umweltfaktoren wie örtliche Hydrogeologie, Topologie, Bodenart und Ökologie, und von Faktoren im Zusammenhang mit der Art der Kulturen und der landwirtschaftlichen Praktiken und Bewässerungsmethoden.\nBerücksichtigung möglicher irreversibler oder langfristiger negativer Auswirkungen der Wasseraufbereitung auf die Umwelt und die Gesundheit, gestützt durch wissenschaftliche Erkenntnisse.\n5.\nDurchführung einer Bewertung der Umweltrisiken und der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, unter Berücksichtigung der Art der ermittelten potenziellen Gefahren, der Dauer der beabsichtigten Verwendungen, der Umweltgegebenheiten und Bevölkerungsgruppen, die dem Risiko einer Exposition gegenüber diesen Gefahren ausgesetzt sind, der Schwere der möglichen Auswirkungen der Gefahren, in Anbetracht des Vorsorgeprinzips sowie aller einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitlinien und Mindestanforderungen an die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie den Schutz der Arbeitnehmer auf Unions- und nationaler Ebene.\nDie Risikobewertung könnte sich auf eine Übersicht der vorhandenen wissenschaftlichen Studien und Daten stützen.\nDie Risikobewertung umfasst Folgendes: a) eine Bewertung der Umweltrisiken, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls des abgeschätzten Nicht-Effekt-Niveaus; ii) Bewertung des potenziellen Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken. b) eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls der Dosis-Wirkungs-Beziehung; ii) Bewertung des potenziellen Dosis- oder Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken.\nDie Risikobewertung kann mittels einer qualitativen oder semi-quantitativen Risikobewertung erfolgen.\nEine quantitative Risikobewertung wird vorgenommen, wenn ausreichendes Beweisdatenmaterial vorliegt, oder bei Projekten, die ein hohes Risiko für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit bergen.\nBei der Risikobewertung müssen mindestens die nachstehenden Anforderungen und Verpflichtungen berücksichtigt werden: a) die Anforderung, Wasserverschmutzung durch Nitrate gemäß der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG zu verringern und zu verhindern; b) die Verpflichtung, in Schutzgebieten für Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Richtlinie 98\u002F83\u002FEG einzuhalten; c) die Anforderung, die Umweltziele der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG einzuhalten; d) die Anforderung, die Verschmutzung des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG zu verhindern; e) die Anforderung, die Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe einzuhalten; f) die Anforderung, die Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG für Schadstoffe von nationaler Bedeutung, nämlich einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, einzuhalten; g) die Anforderung, die Normen der Richtlinie 2006\u002F7\u002FEG für die Qualität der Badegewässer einzuhalten; h) die Anforderungen an den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft gemäß der Richtlinie 86\u002F278\u002FEWG; i) die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852\u002F2004 sowie der Leitlinien in der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse; j) die Anforderungen an die Futtermittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183\u002F2005. k) die Anforderung, die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073\u002F2005 einzuhalten; l) die Anforderungen an die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881\u002F2006; m) die Anforderungen an die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005; n) die Anforderungen an die Gesundheit von Tieren gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1069\u002F2009 und (EU) Nr. 142\u002F2011.\na)\teine Bewertung der Umweltrisiken, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls des abgeschätzten Nicht-Effekt-Niveaus; ii) Bewertung des potenziellen Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken.\ni)\tBestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls des abgeschätzten Nicht-Effekt-Niveaus;\nii)\tBewertung des potenziellen Expositionsausmaßes;\niii)\tCharakterisierung der Risiken.\nb)\teine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls der Dosis-Wirkungs-Beziehung; ii) Bewertung des potenziellen Dosis- oder Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken.\ni)\tBestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls der Dosis-Wirkungs-Beziehung;\nii)\tBewertung des potenziellen Dosis- oder Expositionsausmaßes;\niii)\tCharakterisierung der Risiken.\na)\tdie Anforderung, Wasserverschmutzung durch Nitrate gemäß der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG zu verringern und zu verhindern;\nb)\tdie Verpflichtung, in Schutzgebieten für Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Richtlinie 98\u002F83\u002FEG einzuhalten;\nc)\tdie Anforderung, die Umweltziele der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG einzuhalten;\nd)\tdie Anforderung, die Verschmutzung des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2006\u002F118\u002FEG zu verhindern;\ne)\tdie Anforderung, die Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2008\u002F105\u002FEG für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe einzuhalten;\nf)\tdie Anforderung, die Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG für Schadstoffe von nationaler Bedeutung, nämlich einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, einzuhalten;\ng)\tdie Anforderung, die Normen der Richtlinie 2006\u002F7\u002FEG für die Qualität der Badegewässer einzuhalten;\nh)\tdie Anforderungen an den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft gemäß der Richtlinie 86\u002F278\u002FEWG;\ni)\tdie Anforderungen an die Lebensmittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852\u002F2004 sowie der Leitlinien in der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse;\nj)\tdie Anforderungen an die Futtermittelhygiene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183\u002F2005.\nk)\tdie Anforderung, die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073\u002F2005 einzuhalten;\nl)\tdie Anforderungen an die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881\u002F2006;\nm)\tdie Anforderungen an die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005;\nn)\tdie Anforderungen an die Gesundheit von Tieren gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1069\u002F2009 und (EU) Nr. 142\u002F2011.\nB.\nBedingungen für die zusätzlichen Anforderungen 6.\nÜber die in Anhang I Abschnitt 2 genannten Anforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung hinaus sind zusätzliche oder strengere oder zusätzliche und strengere Anforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung in Betracht zu ziehen, wenn es für die Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich und zweckmäßig ist, insbesondere wenn es eindeutige wissenschaftliche Belege dafür gibt, dass das Risiko seinen Ursprung in dem aufbereiteten Wasser und nicht in anderen Quellen hat.\nEntsprechend den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 5 können die zusätzlichen Anforderungen insbesondere Folgendes betreffen: a) Schwermetalle; b) Pestizide; c) Desinfektionsnebenprodukte; d) Arzneimittel; e) andere Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, einschließlich Mikroschadstoffen und Mikroplastik; f) antimikrobielle Resistenzen.\n6.\nÜber die in Anhang I Abschnitt 2 genannten Anforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung hinaus sind zusätzliche oder strengere oder zusätzliche und strengere Anforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung in Betracht zu ziehen, wenn es für die Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich und zweckmäßig ist, insbesondere wenn es eindeutige wissenschaftliche Belege dafür gibt, dass das Risiko seinen Ursprung in dem aufbereiteten Wasser und nicht in anderen Quellen hat.\nEntsprechend den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 5 können die zusätzlichen Anforderungen insbesondere Folgendes betreffen: a) Schwermetalle; b) Pestizide; c) Desinfektionsnebenprodukte; d) Arzneimittel; e) andere Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, einschließlich Mikroschadstoffen und Mikroplastik; f) antimikrobielle Resistenzen.\na)\tSchwermetalle;\nb)\tPestizide;\nc)\tDesinfektionsnebenprodukte;\nd)\tArzneimittel;\ne)\tandere Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, einschließlich Mikroschadstoffen und Mikroplastik;\nf)\tantimikrobielle Resistenzen.\nC.\nVorsorgemaßnahmen 7.\nFestlegung von Vorsorgemaßnahmen, die zur Risikobegrenzung bereits eingeführt wurden oder eingeführt werden sollten, damit alle ermittelten Risiken angemessen bewältigt werden können.\nBesondere Aufmerksamkeit gilt dem Schutz von Wasserkörpern, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, bzw. einschlägigen Schutzgebieten.\nDiese Vorsorgemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Zugangskontrollen; b) zusätzliche Desinfektions- oder Schadstoffbeseitigungsmaßnahmen; c) spezifische Bewässerungstechniken, die das Risiko der Aerosolbildung verringern (z.\nB.\nTropfbewässerung); d) besondere Anforderungen an die künstliche Beregnung (z.\nB. maximale Windgeschwindigkeit, Abstand zwischen Beregnungsanlage und empfindlichen Gebieten); e) besondere Anforderungen an landwirtschaftliche Flächen (z.\nB.\nHangneigung, Wassersättigung des Feldes und Karstgebiete); f) Förderung des Absterbens von Pathogenen vor der Ernte; g) Festlegung von Mindestsicherheitsabständen (z.\nB. vom Oberflächenwasser, einschließlich Quellen für den Viehbestand, oder anderen Tätigkeiten wie Aquakultur, Fischzucht, Schalentier-Aquakultur, Schwimm- oder anderen Wassersportaktivitäten); h) Beschilderung an Bewässerungsflächen, die darauf hinweisen, dass aufbereitetes und nicht als Trinkwasser geeignetes Wasser verwendet wird.\nIn Tabelle 1 sind besondere Vorsorgemaßnahmen aufgeführt, die gegebenenfalls relevant sein können.\nTabelle 1 — Besondere Vorsorgemaßnahmen Güteklasse des aufbereiteten Wassers besondere Vorsorgemaßnahmen: A — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nB — Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden. — Laktierendes Milchvieh muss von den Weideflächen ferngehalten werden, bis diese trocken sind. — Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden. — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nC — Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden. — Weidevieh muss nach der letzten Bewässerung fünf Tage lang von den Weideflächen ferngehalten werden. — Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden. — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nD — Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden. 8.\nAngemessene Qualitätskontrollsysteme und -verfahren, einschließlich für die Überwachung der einschlägigen Parameter für aufbereitetes Wasser, und angemessene Wartungspläne für die Ausstattung.\nEs wird empfohlen, dass der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ein nach ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem einrichtet und unterhält. 9.\nUmweltüberwachungssysteme zur Sicherstellung, dass ein Überwachungs-Feedback zur Verfügung gestellt wird und dass alle Prozesse und Verfahren ordnungsgemäß validiert und dokumentiert werden. 10.\nGeeignete Systeme zur Bewältigung von Vorfällen und Notfällen, einschließlich Verfahren zur angemessenen Unterrichtung aller relevanten Kreise in solchen Fällen und regelmäßige Aktualisierung des Notfallplans.\nDie Mitgliedstaaten könnten die vorhandenen internationalen Leitlinien oder Normen, wie ISO 20426:2018 Leitfaden zur Beurteilung des Gesundheitsrisikos und zur Behandlung von Wasser für die Wiederverwendung, ISO 16075:2015 Empfehlungen für die Nutzung von aufbereitetem Abwasser für die Bewässerung oder andere, auf internationaler Ebene anerkannte gleichwertige Standards, oder WHO-Leitlinien, zur systematischen Ermittlung von Gefahren sowie zur Risikobewertung und -bewältigung heranziehen, wobei sie sich auf einen Prioritätsansatz, der auf die gesamte Kette (von der Wiederaufbereitung von kommunalem Abwasser bis zur Verteilung und Verwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung und bis zur Kontrolle der Auswirkungen) angewandt wird, und eine standortspezifische Risikobewertung stützen. 11.\nSicherstellung, dass zwischen den verschiedenen Akteuren Koordinierungsmechanismen eingerichtet werden, um eine sichere Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Wasser zu gewährleisten.\n7.\nFestlegung von Vorsorgemaßnahmen, die zur Risikobegrenzung bereits eingeführt wurden oder eingeführt werden sollten, damit alle ermittelten Risiken angemessen bewältigt werden können.\nBesondere Aufmerksamkeit gilt dem Schutz von Wasserkörpern, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, bzw. einschlägigen Schutzgebieten.\nDiese Vorsorgemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Zugangskontrollen; b) zusätzliche Desinfektions- oder Schadstoffbeseitigungsmaßnahmen; c) spezifische Bewässerungstechniken, die das Risiko der Aerosolbildung verringern (z.\nB.\nTropfbewässerung); d) besondere Anforderungen an die künstliche Beregnung (z.\nB. maximale Windgeschwindigkeit, Abstand zwischen Beregnungsanlage und empfindlichen Gebieten); e) besondere Anforderungen an landwirtschaftliche Flächen (z.\nB.\nHangneigung, Wassersättigung des Feldes und Karstgebiete); f) Förderung des Absterbens von Pathogenen vor der Ernte; g) Festlegung von Mindestsicherheitsabständen (z.\nB. vom Oberflächenwasser, einschließlich Quellen für den Viehbestand, oder anderen Tätigkeiten wie Aquakultur, Fischzucht, Schalentier-Aquakultur, Schwimm- oder anderen Wassersportaktivitäten); h) Beschilderung an Bewässerungsflächen, die darauf hinweisen, dass aufbereitetes und nicht als Trinkwasser geeignetes Wasser verwendet wird.\nIn Tabelle 1 sind besondere Vorsorgemaßnahmen aufgeführt, die gegebenenfalls relevant sein können.\nTabelle 1 — Besondere Vorsorgemaßnahmen Güteklasse des aufbereiteten Wassers besondere Vorsorgemaßnahmen: A — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nB — Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden. — Laktierendes Milchvieh muss von den Weideflächen ferngehalten werden, bis diese trocken sind. — Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden. — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nC — Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden. — Weidevieh muss nach der letzten Bewässerung fünf Tage lang von den Weideflächen ferngehalten werden. — Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden. — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nD — Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.\na)\tZugangskontrollen;\nb)\tzusätzliche Desinfektions- oder Schadstoffbeseitigungsmaßnahmen;\nc)\tspezifische Bewässerungstechniken, die das Risiko der Aerosolbildung verringern (z.\nB.\nTropfbewässerung);\nd)\tbesondere Anforderungen an die künstliche Beregnung (z.\nB. maximale Windgeschwindigkeit, Abstand zwischen Beregnungsanlage und empfindlichen Gebieten);\ne)\tbesondere Anforderungen an landwirtschaftliche Flächen (z.\nB.\nHangneigung, Wassersättigung des Feldes und Karstgebiete);\nf)\tFörderung des Absterbens von Pathogenen vor der Ernte;\ng)\tFestlegung von Mindestsicherheitsabständen (z.\nB. vom Oberflächenwasser, einschließlich Quellen für den Viehbestand, oder anderen Tätigkeiten wie Aquakultur, Fischzucht, Schalentier-Aquakultur, Schwimm- oder anderen Wassersportaktivitäten);\nh)\tBeschilderung an Bewässerungsflächen, die darauf hinweisen, dass aufbereitetes und nicht als Trinkwasser geeignetes Wasser verwendet wird.\nGüteklasse des aufbereiteten Wassers\tbesondere Vorsorgemaßnahmen:\nA\t— Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\n—\tSchweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nB\t— Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden. — Laktierendes Milchvieh muss von den Weideflächen ferngehalten werden, bis diese trocken sind. — Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden. — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\n—\tBewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.\n—\tLaktierendes Milchvieh muss von den Weideflächen ferngehalten werden, bis diese trocken sind.\n—\tFutter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden.\n—\tSchweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nC\t— Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden. — Weidevieh muss nach der letzten Bewässerung fünf Tage lang von den Weideflächen ferngehalten werden. — Futter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden. — Schweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\n—\tBewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.\n—\tWeidevieh muss nach der letzten Bewässerung fünf Tage lang von den Weideflächen ferngehalten werden.\n—\tFutter muss vor der Verpackung getrocknet oder siliert werden.\n—\tSchweine dürfen nicht mit Futter in Berührung kommen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im besonderen Fall beherrschbar sind.\nD\t— Bewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.\n—\tBewässerte oder herabgefallene Erzeugnisse, die feucht sind, dürfen nicht geerntet werden.\n8.\nAngemessene Qualitätskontrollsysteme und -verfahren, einschließlich für die Überwachung der einschlägigen Parameter für aufbereitetes Wasser, und angemessene Wartungspläne für die Ausstattung.\nEs wird empfohlen, dass der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ein nach ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem einrichtet und unterhält.\n9.\nUmweltüberwachungssysteme zur Sicherstellung, dass ein Überwachungs-Feedback zur Verfügung gestellt wird und dass alle Prozesse und Verfahren ordnungsgemäß validiert und dokumentiert werden.\n10.\nGeeignete Systeme zur Bewältigung von Vorfällen und Notfällen, einschließlich Verfahren zur angemessenen Unterrichtung aller relevanten Kreise in solchen Fällen und regelmäßige Aktualisierung des Notfallplans.\nDie Mitgliedstaaten könnten die vorhandenen internationalen Leitlinien oder Normen, wie ISO 20426:2018 Leitfaden zur Beurteilung des Gesundheitsrisikos und zur Behandlung von Wasser für die Wiederverwendung, ISO 16075:2015 Empfehlungen für die Nutzung von aufbereitetem Abwasser für die Bewässerung oder andere, auf internationaler Ebene anerkannte gleichwertige Standards, oder WHO-Leitlinien, zur systematischen Ermittlung von Gefahren sowie zur Risikobewertung und -bewältigung heranziehen, wobei sie sich auf einen Prioritätsansatz, der auf die gesamte Kette (von der Wiederaufbereitung von kommunalem Abwasser bis zur Verteilung und Verwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung und bis zur Kontrolle der Auswirkungen) angewandt wird, und eine standortspezifische Risikobewertung stützen.\n11.\nSicherstellung, dass zwischen den verschiedenen Akteuren Koordinierungsmechanismen eingerichtet werden, um eine sichere Erzeugung und Verwendung von aufbereitetem Wasser zu gewährleisten.","REG_2020_741 - Anhänge - Anhang II [1\u002F7]\n\nA.\nWesentliche Elemente des Risikomanagements Zum Risikomanagement gehört die proaktive Risikoermittlung und -bewältigung, damit gewährleistet ist, dass aufbereitetes Wasser sicher genutzt und bewirtschaftet wird und keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.\nZu diesem Zweck wird ein Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung erstellt, der auf folgenden Elementen beruht: 1.\nBeschreibung des gesamten Wasserwiederverwendungssystems, von der Einleitung des Abwassers in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs, einschließlich der Abwasserquellen, der Behandlungsschritte und -techniken, die in der Aufbereitungseinrichtung zur Anwendung kommen, der Versorgungs-, Verteilungs- und Speicherinfrastruktur, der beabsichtigten Verwendung, der Verbrauchsstelle und des Verbrauchszeitraums (z.\nB. vorübergehender oder punktueller Verbrauch), der Bewässerungsmethode, der Pflanzenart, anderer Wasserquellen, wenn eine Mischung verwendet werden soll, und der Menge an aufbereitetem Wasser, die bereitzustellen ist. 2.\nErmittlung aller am Wasserwiederverwendungssystem beteiligten Parteien und klare Beschreibung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten. 3.\nErmittlung von Gefahren, insbesondere das Vorhandensein von Schadstoffen und Pathogenen, und des Potenzials für gefährliche Ereignisse, wie Versagen von Behandlungen, unbeabsichtigte Leckagen oder Kontaminationen des Wasserwiederverwendungssystems. 4.\nIdentifizierung der gefährdeten Umweltgegebenheiten und Bevölkerungsgruppen und der Wege, auf denen die Exposition gegenüber den identifizierten Gefahren erfolgt, unter Berücksichtigung spezifischer Umweltfaktoren wie örtliche Hydrogeologie, Topologie, Bodenart und Ökologie, und von Faktoren im Zusammenhang mit der Art der Kulturen und der landwirtschaftlichen Praktiken und Bewässerungsmethoden.\nBerücksichtigung möglicher irreversibler oder langfristiger negativer Auswirkungen der Wasseraufbereitung auf die Umwelt und die Gesundheit, gestützt durch wissenschaftliche Erkenntnisse. 5.\nDurchführung einer Bewertung der Umweltrisiken und der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, unter Berücksichtigung der Art der ermittelten potenziellen Gefahren, der Dauer der beabsichtigten Verwendungen, der Umweltgegebenheiten und Bevölkerungsgruppen, die dem Risiko einer Exposition gegenüber diesen Gefahren ausgesetzt sind, der Schwere der möglichen Auswirkungen der Gefahren, in Anbetracht des Vorsorgeprinzips sowie aller einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitlinien und Mindestanforderungen an die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie den Schutz der Arbeitnehmer auf Unions- und nationaler Ebene.\nDie Risikobewertung könnte sich auf eine Übersicht der vorhandenen wissenschaftlichen Studien und Daten stützen.\nDie Risikobewertung umfasst Folgendes: a) eine Bewertung der Umweltrisiken, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls des abgeschätzten Nicht-Effekt-Niveaus; ii) Bewertung des potenziellen Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken. b) eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich aller folgenden Aspekte: i) Bestätigung der Gefahrenarten, einschließlich gegebenenfalls der Dosis-Wirkungs-Beziehung; ii) Bewertung des potenziellen Dosis- oder Expositionsausmaßes; iii) Charakterisierung der Risiken.\nDie Risikobewertung kann mittels einer qualitativen oder semi-quantitativen Risikobewertung erfolgen.\nEine quantitative Risikobewertung wird vorgenommen, wenn ausreichendes Beweisdatenmaterial vorliegt, oder bei Projekten, die ein hohes Risiko für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit bergen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Inkrafttreten und Geltungsbeginn","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Sanktionen","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Ausschussverfahren","art-14",[],[],false]