[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_741-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_741","über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0741",7090814,"Art. 10","art-10","Information der Öffentlichkeit",null,"(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003\u002F4\u002FEG und 2007\u002F2\u002FEG tragen die Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung verwendet wird, dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online oder auf anderem Wege zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben: a) Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das gemäß dieser Verordnung geliefert wird; b) prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung geliefert wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers, sofern entsprechende Daten vorliegen; c) gemäß dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen; d) Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen; e) die gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung benannten Kontaktstellen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden alle zwei Jahre aktualisiert.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 getroffener Beschluss der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.","REG_2020_741 - Art. 10 Information der Öffentlichkeit\n\n(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003\u002F4\u002FEG und 2007\u002F2\u002FEG tragen die Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung verwendet wird, dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online oder auf anderem Wege zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben: a) Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das gemäß dieser Verordnung geliefert wird; b) prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung geliefert wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers, sofern entsprechende Daten vorliegen; c) gemäß dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen; d) Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen; e) die gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung benannten Kontaktstellen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden alle zwei Jahre aktualisiert.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 getroffener Beschluss der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Information und Sensibilisierung","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Information über die Überwachung der Umsetzung","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Bewertung und Überprüfung","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Ausübung der Befugnisübertragung","art-13",[],false]