[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_873-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_873","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575\u002F2013 und (EU) 2019\u002F876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0873",7091129,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019\u002F876 geänderten Fassung vorübergehend von der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts auszunehmen, in einer Krisensituation als unverzichtbar erweisen könnte. Der Ermessensspielraum zur Ausnahme solcher Risikopositionen ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Daher wären die zuständigen Behörden vor diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, dieses Instrument einzusetzen, um die Zunahme von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken anzugehen, die aufgrund von zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffenen geldpolitischen Maßnahmen erwartet wird. Außerdem wird die Wirksamkeit dieses Instruments offenbar durch die verringerte Flexibilität, die sich aus dem mit diesem vorübergehenden Ausschluss verbundenen Ausgleichsmechanismus ergibt, geschmälert, was die Fähigkeit eines Instituts, im Krisenfall seine Risikopositionen gegenüber der Zentralbank auszuweiten, einschränken würde. Letztendlich könnte dies ein Institut dazu zwingen, seine Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen zu vermindern. Um jede unerwünschte Auswirkung im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus zu vermeiden und die Wirksamkeit dieses Ausschlusses mit Blick auf etwaige künftige Schocks und Krisen sicherzustellen, sollte der Ausgleichsmechanismus daher geändert werden. Zusätzlich — um die Verfügbarkeit dieses Ermessensspielraums bereits während der derzeitigen COVID-19-Pandemie sicherzustellen — sollte die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken vorübergehend auszunehmen, bereits verfügbar sein, bevor die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 vorgeschriebene Verschuldungsquote am 28. Juni 2021 zur Anwendung kommt. Solange die durch die Verordnung (EU) 2019\u002F876 geänderten Bestimmungen zur Berechnung der Verschuldungsquote nicht angewandt werden, sollte der Wortlaut des durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015\u002F62 der Kommission (11) eingefügten Artikels 429a weiter Anwendung finden.","REG_2020_873 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019\u002F876 geänderten Fassung vorübergehend von der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts auszunehmen, in einer Krisensituation als unverzichtbar erweisen könnte. Der Ermessensspielraum zur Ausnahme solcher Risikopositionen ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Daher wären die zuständigen Behörden vor diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, dieses Instrument einzusetzen, um die Zunahme von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken anzugehen, die aufgrund von zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffenen geldpolitischen Maßnahmen erwartet wird. Außerdem wird die Wirksamkeit dieses Instruments offenbar durch die verringerte Flexibilität, die sich aus dem mit diesem vorübergehenden Ausschluss verbundenen Ausgleichsmechanismus ergibt, geschmälert, was die Fähigkeit eines Instituts, im Krisenfall seine Risikopositionen gegenüber der Zentralbank auszuweiten, einschränken würde. Letztendlich könnte dies ein Institut dazu zwingen, seine Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen zu vermindern. 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