[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_101-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_101","zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0101",7091395,"Art. 8","art-8","Kofinanzierungssätze","KAPITEL II FÖRDERFÄHIGKEIT","Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungshilfe und der Unterstützung im Rahmen der Programme des vorangegangenen Mehrjährigen Finanzrahmens für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.\nDer Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms beträgt 86 %. Der restliche Finanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus zusätzlichen, anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt. Die für die Verbreitung von Erkenntnissen gemäß Artikel 5 erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.","REG_2021_101 - KAPITEL II FÖRDERFÄHIGKEIT - Art. 8 Kofinanzierungssätze\n\nEs sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungshilfe und der Unterstützung im Rahmen der Programme des vorangegangenen Mehrjährigen Finanzrahmens für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.\nDer Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms beträgt 86 %. Der restliche Finanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus zusätzlichen, anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt. Die für die Verbreitung von Erkenntnissen gemäß Artikel 5 erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Förderfähige Tätigkeiten","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Arten des Haushaltsvollzugs und Formen der Unionsfinanzierung","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Verbreitung von Erkenntnissen","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Arbeitsprogramm","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Berichterstattung und Überwachung","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Evaluierung","art-11",[],false]