[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_1237-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_1237","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651\u002F2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R1237",7093940,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651\u002F2014 angepasst werden. Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten während eines begrenzten Zeitraums, nämlich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651\u002F2014 in Betracht kommen. Wenn Empfänger von regionalen Investitionsbeihilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorübergehend oder auf Dauer Personal abgebaut haben, sollte dies ferner nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet werden, diese Arbeitsplätze in dem betreffenden Gebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Besetzung bzw. von drei Jahren bei kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) zu erhalten.","REG_2021_1237 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nAngesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651\u002F2014 angepasst werden. Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten während eines begrenzten Zeitraums, nämlich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651\u002F2014 in Betracht kommen. Wenn Empfänger von regionalen Investitionsbeihilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorübergehend oder auf Dauer Personal abgebaut haben, sollte dies ferner nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet werden, diese Arbeitsplätze in dem betreffenden Gebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Besetzung bzw. von drei Jahren bei kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) zu erhalten.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]