[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_1925-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_1925","zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R1925",7094877,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die rechtzeitige Abholung von einzelnen Schlachtkörpern von Nichtwiederkäuern ist wirtschaftlich nicht immer möglich, insbesondere bei Schlachtkörpern, die von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt werden. Anhang IX Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 enthält daher die Einschlussmethoden, mit denen die sichere Lagerung bestimmter toter nicht wiederkäuender Nutztiere bis zur Abholung gewährleistet werden soll. Die Einschlussmethode „Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung“ gilt derzeit nur für Schlachtkörper von Schweinen. Es ist angezeigt, die Einschlussmethode auch auf Schlachtkörper von Geflügel und von in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren auszuweiten. Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte daher entsprechend geändert werden.","REG_2021_1925 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie rechtzeitige Abholung von einzelnen Schlachtkörpern von Nichtwiederkäuern ist wirtschaftlich nicht immer möglich, insbesondere bei Schlachtkörpern, die von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt werden. Anhang IX Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 enthält daher die Einschlussmethoden, mit denen die sichere Lagerung bestimmter toter nicht wiederkäuender Nutztiere bis zur Abholung gewährleistet werden soll. Die Einschlussmethode „Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung“ gilt derzeit nur für Schlachtkörper von Schweinen. Es ist angezeigt, die Einschlussmethode auch auf Schlachtkörper von Geflügel und von in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren auszuweiten. Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte daher entsprechend geändert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]