[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_2085-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_2085","zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219\u002F2007, (EU) Nr. 557\u002F2014, (EU) Nr. 558\u002F2014, (EU) Nr. 559\u002F2014, (EU) Nr. 560\u002F2014, (EU) Nr. 561\u002F2014 und (EU) Nr. 642\u002F2014","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R2085",7095005,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als der Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können entsprechende Ausgaben als Sachbeiträge der Mitglieder zu zusätzlichen Tätigkeiten verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen — einschließlich nicht förderfähiger Ausgaben für vom gemeinsamen Unternehmen finanzierte indirekte Maßnahmen, sofern dies im jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten vorgesehen ist. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die von dem gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. Die entsprechenden Kosten sollten von einer von dem jeweiligen Rechtsträger benannten unabhängigen Prüfstelle bestätigt werden, wobei die Bewertungsmethode im Falle von Unsicherheiten von dem gemeinsamen Unternehmen überprüft werden kann. In dieser Verordnung sollten spezifischere Bestimmungen über den Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten für jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die gewünschte Ausrichtung und Wirkung zu erreichen. Die Verwaltungsräte der gemeinsamen Unternehmen sollten ferner entscheiden, ob für die Zwecke der Bewertung dieser Beiträge die Verwendung vereinfachter Verfahren wie Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit erforderlich ist, um Vereinfachung, Kostenwirksamkeit und einen angemessenen Schutz vertraulicher Geschäftsdaten zu erreichen.","REG_2021_2085 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nDie gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als der Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können entsprechende Ausgaben als Sachbeiträge der Mitglieder zu zusätzlichen Tätigkeiten verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen — einschließlich nicht förderfähiger Ausgaben für vom gemeinsamen Unternehmen finanzierte indirekte Maßnahmen, sofern dies im jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten vorgesehen ist. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die von dem gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. Die entsprechenden Kosten sollten von einer von dem jeweiligen Rechtsträger benannten unabhängigen Prüfstelle bestätigt werden, wobei die Bewertungsmethode im Falle von Unsicherheiten von dem gemeinsamen Unternehmen überprüft werden kann. 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