[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_2115-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_2115","mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305\u002F2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R2115",7095441,"Art. 25","art-25","Aktivierung von Zahlungsansprüchen","KAPITEL II Interventionskategorien in form von direktzahlungen","(1) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Unterstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, gewähren aktiven Landwirten, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche eine Einkommensgrundstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Landwirte für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche, einschließlich im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nur in dem Mitgliedstaat oder innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten aktiviert werden, in dem bzw. der sie zugewiesen wurden.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.","REG_2021_2115 - KAPITEL II Interventionskategorien in form von direktzahlungen - Abschnitt 2 Entkoppelte Direktzahlungen Allgemeine Bestimmungen Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit - Art. 25 Aktivierung von Zahlungsansprüchen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Unterstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, gewähren aktiven Landwirten, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche eine Einkommensgrundstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Landwirte für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche, einschließlich im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nur in dem Mitgliedstaat oder innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten aktiviert werden, in dem bzw. der sie zugewiesen wurden.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Entkoppelte Direktzahlungen Allgemeine Bestimmungen Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Zahlungsansprüche","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Stützungsbetrag je Hektar","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Reserven für Zahlungsansprüche","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Übertragung von Zahlungsansprüchen","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Zahlungen an Kleinerzeuger","art-28",[],false]