[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_2115-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_2115","mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305\u002F2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R2115",7095452,"Art. 35","art-35","Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor","KAPITEL II Interventionskategorien in form von direktzahlungen","Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Im Rahmen solcher delegierten Rechtsakte kann den Mitgliedstaaten gestattet werden zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Unterstützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.","REG_2021_2115 - KAPITEL II Interventionskategorien in form von direktzahlungen - Abschnitt 3 Gekoppelte Direktzahlungen Gekoppelte Einkommensstützung - Art. 35 Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor\n\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Im Rahmen solcher delegierten Rechtsakte kann den Mitgliedstaaten gestattet werden zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Unterstützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Gekoppelte Direktzahlungen Gekoppelte Einkommensstützung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Förderfähigkeit","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Geltungsbereich","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Allgemeine Vorschriften","art-32",[37,40,43],{"norm_key":38,"title":30,"slug":39},"Art. 36","art-36",{"norm_key":41,"title":34,"slug":42},"Art. 37","art-37",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 38","Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge","art-38",[],false]