[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_2116-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_2116","über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R2116",7095732,"Art. 3","art-3","Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände","TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","(1) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht; b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft; d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war; e) der Tod des Begünstigten; f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.\n(2) Zieht eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein genau festgelegtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft, kann der betreffende Mitgliedstaat das gesamte Gebiet als von der Katastrophe bzw. dem Ereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen auffassen;","REG_2021_2116 - TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 3 Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände\n\n(1) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht; b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft; d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war; e) der Tod des Begünstigten; f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.\n(2) Zieht eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein genau festgelegtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft, kann der betreffende Mitgliedstaat das gesamte Gebiet als von der Katastrophe bzw. dem Ereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen auffassen;",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Geltungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 112",null,"erwgr-112",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Ausgaben des EGFL","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Ausgaben des ELER","art-6",[],false]