[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_23-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_23","über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 600\u002F2014, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2015\u002F2365 sowie der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0023",7096653,"Art. 35","art-35","Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung","KAPITEL III Abwicklungsinstrumente","(1) Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde von der CCP, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass die CCP Eigentumstitel in ausreichendem Umfang ausgegeben kann und dass die Ausgabe von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden könnten.\n(2) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet etwaiger Bestimmungen in den Gründungsdokumenten oder der Satzung der CCP an, einschließlich in Bezug auf Vorkaufsrechte für Anteilseigner oder das Erfordernis einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.","REG_2021_23 - KAPITEL III Abwicklungsinstrumente - Abschnitt 3 Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten - Art. 35 Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung\n\n(1) Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde von der CCP, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass die CCP Eigentumstitel in ausreichendem Umfang ausgegeben kann und dass die Ausgabe von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden könnten.\n(2) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet etwaiger Bestimmungen in den Gründungsdokumenten oder der Satzung der CCP an, einschließlich in Bezug auf Vorkaufsrechte für Anteilseigner oder das Erfordernis einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Bestimmungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten","art-32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 36","Vorlage eines Reorganisationsplans","art-36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 37","Inhalt des Reorganisationsplans","art-37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 38","Prüfung und Genehmigung des Reorganisationsplans","art-38",[],false]