[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_241-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_241","zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0241",7096968,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Die von der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen sollten ferner einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Zuweisung des Aufbau- und Resilienzplans für die Digitalisierung entspricht. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten den Koeffizienten für die Unterstützung der Digitalisierungsziele anhand einer Methodik berechnen, die wiedergibt, inwieweit die Unterstützung der Fazilität zu den Digitalisierungszielen beiträgt. Die Koeffizienten für individuelle Maßnahmen sollten auf der Grundlage der Interventionsbereiche ermittelt werden, die in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, sollte es möglich sein, diese Koeffizienten für einzelne Investitionen auf 40 % oder 100 % zu erhöhen, um flankierenden Reformen, durch welche die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Digitalisierungsziele verstärkt werden, Rechnung zu tragen.","REG_2021_241 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nDie von der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen sollten ferner einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Zuweisung des Aufbau- und Resilienzplans für die Digitalisierung entspricht. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten den Koeffizienten für die Unterstützung der Digitalisierungsziele anhand einer Methodik berechnen, die wiedergibt, inwieweit die Unterstützung der Fazilität zu den Digitalisierungszielen beiträgt. Die Koeffizienten für individuelle Maßnahmen sollten auf der Grundlage der Interventionsbereiche ermittelt werden, die in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, sollte es möglich sein, diese Koeffizienten für einzelne Investitionen auf 40 % oder 100 % zu erhöhen, um flankierenden Reformen, durch welche die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Digitalisierungsziele verstärkt werden, Rechnung zu tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]