[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_267-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_267","zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020\u002F698 vorgesehenen Zeiträume","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0267",10288484,"Art. 4","art-4","Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 vorgesehenen Fristen",null,"(1) Ungeachtet des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 werden die in Absatz 1 des Artikels vorgesehenen regelmäßigen Nachprüfungen, die andernfalls zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 im Einklang mit diesem Absatz hätten erfolgen müssen oder erfolgen müssten, spätestens zehn Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich gewesen wären.\n(2) Ungeachtet des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 die Erneuerung seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine neue Fahrerkarte aus.\nBis der Fahrer von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, gilt für den Fahrer sinngemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass die Erneuerung der Fahrerkarte gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt worden ist.\n(3) Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 den Ersatz seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine Ersatzkarte aus.\nUngeachtet des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 darf der Fahrer seine Fahrten fortsetzen, bis er von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, sofern er nachweisen kann, dass die Fahrerkarte bei ihrer Beschädigung oder Fehlfunktion der zuständigen Behörde zurückgegeben und eine Ersatzkarte beantragt wurde.\n(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30.\nJuni 2021 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen.\nDer Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021, den Zeitraum von zehn Monaten oder auf die geltenden Fristen für die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte oder auf eine Kombination aus diesen beziehen.\nDer Antrag ist der Kommission bis zum 31.\nMai 2021 zu übermitteln.\n(5) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt.\nDie Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die regelmäßigen Nachprüfungen oder die Erneuerungen von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.\nDie Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.\n(6) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder den Ersatz von Fahrerkarten in dem Zeitraum zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.\nDer Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3.\nMärz 2021 über seinen Beschluss.\nDie Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.\nDer Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 verlassen haben, nicht behindern.","REG_2021_267 - Art. 4 Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 vorgesehenen Fristen [1\u002F2]\n\n(1) Ungeachtet des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 werden die in Absatz 1 des Artikels vorgesehenen regelmäßigen Nachprüfungen, die andernfalls zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 im Einklang mit diesem Absatz hätten erfolgen müssen oder erfolgen müssten, spätestens zehn Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich gewesen wären.\n(2) Ungeachtet des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 die Erneuerung seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine neue Fahrerkarte aus.\nBis der Fahrer von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, gilt für den Fahrer sinngemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass die Erneuerung der Fahrerkarte gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt worden ist.\n(3) Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 den Ersatz seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine Ersatzkarte aus.\nUngeachtet des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 darf der Fahrer seine Fahrten fortsetzen, bis er von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, sofern er nachweisen kann, dass die Fahrerkarte bei ihrer Beschädigung oder Fehlfunktion der zuständigen Behörde zurückgegeben und eine Ersatzkarte beantragt wurde.\n(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30.\nJuni 2021 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen.\nDer Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021, den Zeitraum von zehn Monaten oder auf die geltenden Fristen für die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte oder auf eine Kombination aus diesen beziehen.\nDer Antrag ist der Kommission bis zum 31.\nMai 2021 zu übermitteln.\n(5) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt.\nDie Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die regelmäßigen Nachprüfungen oder die Erneuerungen von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.\nDie Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.\n(6) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder den Ersatz von Fahrerkarten in dem Zeitraum zwischen dem 1.\nSeptember 2020 und dem 30.\nJuni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.\nDer Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3.\nMärz 2021 über seinen Beschluss.\nDie Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Verlängerung der in der Richtlinie 2006\u002F126\u002FEG vorgesehenen Fristen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Verlängerung der in der Richtlinie 2003\u002F59\u002FEG vorgesehenen Fristen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Verlängerung der in der Richtlinie 2014\u002F45\u002FEU vorgesehenen Fristen","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 vorgesehenen Fristen","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009 vorgesehenen Fristen","art-7",[],false]