[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_341-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_341","zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019\u002F424, (EU) 2019\u002F1781, (EU) 2019\u002F2019, (EU) 2019\u002F2020, (EU) 2019\u002F2021, (EU) 2019\u002F2022, (EU) 2019\u002F2023 und (EU) 2019\u002F2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0341",7097228,"Art. 2","art-2","Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F1781",null,"Die Verordnung (EU) 2019\u002F1781 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) vor dem 1. Juli 2029 in Verkehr gebrachte Motoren, die als Ersatz für identische, in Produkte integrierte Motoren dienen, die im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a vor dem 1. Juli 2021 und im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b vor dem 1. Juli 2023 in Verkehr gebracht wurden, und speziell dafür vermarktet werden;“ b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Drehzahlregelungen, die ein einziges Gehäuse aufweisen, das Drehzahlregelungen enthält, von denen alle mit dieser Verordnung im Einklang stehen.“\n2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Drehzahlregelung‘ bezeichnet einen elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Leistung, mit der ein einzelner Elektromotor gespeist wird, kontinuierlich anpasst, um die von dem Motor abgegebene mechanische Leistung nach Maßgabe der Drehmoment-Drehzahl-Kennlinie der am Motor anliegenden Last zu steuern, wozu die am Motor anliegende Frequenz und Spannung angepasst werden. Dies umfasst auch alle in die Drehzahlregelung integrierten Schutz- und Hilfsgeräte.“ b) Folgende Nummer 23 wird angefügt: „23. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 5 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“\n3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG muss die technische Dokumentation von Motoren eine Kopie der gemäß Anhang I Nummer 2 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II und gegebenenfalls Anhang I Nummer 1 dieser Verordnung enthalten.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG muss die technische Dokumentation von Drehzahlregelungen eine Kopie der gemäß Anhang I Nummer 4 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II und gegebenenfalls Anhang I Nummer 3 dieser Verordnung enthalten.“\n4. Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.","REG_2021_341 - Art. 2 Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F1781\n\nDie Verordnung (EU) 2019\u002F1781 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) vor dem 1. Juli 2029 in Verkehr gebrachte Motoren, die als Ersatz für identische, in Produkte integrierte Motoren dienen, die im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a vor dem 1. Juli 2021 und im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b vor dem 1. Juli 2023 in Verkehr gebracht wurden, und speziell dafür vermarktet werden;“ b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Drehzahlregelungen, die ein einziges Gehäuse aufweisen, das Drehzahlregelungen enthält, von denen alle mit dieser Verordnung im Einklang stehen.“\n2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Drehzahlregelung‘ bezeichnet einen elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Leistung, mit der ein einzelner Elektromotor gespeist wird, kontinuierlich anpasst, um die von dem Motor abgegebene mechanische Leistung nach Maßgabe der Drehmoment-Drehzahl-Kennlinie der am Motor anliegenden Last zu steuern, wozu die am Motor anliegende Frequenz und Spannung angepasst werden. Dies umfasst auch alle in die Drehzahlregelung integrierten Schutz- und Hilfsgeräte.“ b) Folgende Nummer 23 wird angefügt: „23. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 5 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“\n3. 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