[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_644-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_644","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluxapyroxad, Hymexazol, Metamitron, Penflufen und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0644",7098137,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Für Metamitron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (4) vor. Sie empfahl eine Senkung der geltenden RHG für Äpfel, Birnen, Rote Rüben, Karotten, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Weiße Rüben, Zwiebeln und Zuckerrübenwurzeln. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Salatrauken\u002FRucola, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat und verwandte Arten (Blätter), Kräutertees aus Blättern und Kräutern, Kräutertees aus Wurzeln, Samengewürze und Fruchtgewürze nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse ebenfalls in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.","REG_2021_644 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nFür Metamitron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (4) vor. Sie empfahl eine Senkung der geltenden RHG für Äpfel, Birnen, Rote Rüben, Karotten, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Weiße Rüben, Zwiebeln und Zuckerrübenwurzeln. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Salatrauken\u002FRucola, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat und verwandte Arten (Blätter), Kräutertees aus Blättern und Kräutern, Kräutertees aus Wurzeln, Samengewürze und Fruchtgewürze nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse ebenfalls in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]