[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_692-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_692","zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390\u002F2014 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0692",7098550,"Art. 16","art-16","Überwachung und Berichterstattung","KAPITEL III PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE","Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.\nUm die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten und zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.\nDas System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.\nZu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.","REG_2021_692 - KAPITEL III PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE - Art. 16 Überwachung und Berichterstattung\n\nDie Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.\nUm die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten und zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.\nDas System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.\nZu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Arbeitsprogramm","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Förderfähige Stellen","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Kumulierte und alternative Finanzierungen","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Evaluierung","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Ausübung der Befugnisübertragung","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Schutz der finanziellen Interessen der Union","art-19",[],false]