[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2021_836-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2021_836","zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313\u002F2013\u002FEU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021R0836",7100046,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Während der COVID-19-Pandemie wurde das Fehlen ausreichender Transport- und Logistikressourcen als wesentliches Hindernis bei der Fähigkeit der Mitgliedstaaten ermittelt, Hilfe zu leisten oder zu erhalten. Daher sollten die Transport- und Logistikressourcen als rescEU-Kapazitäten definiert werden. Um gleiche Bedingungen für die Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313\u002F2013\u002FEU zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Transport- und Logistikressourcen als rescEU-Kapazitäten zu definieren, und um es ihr zu ermöglichen, solche Kapazitäten zu mieten, zu leasen oder anderweitig zu beschaffen, soweit das erforderlich ist, um Lücken im Bereich Transport und Logistik zu schließen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. Um ferner über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch auf Katastrophen von großem Ausmaß, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder verursachen oder verursachen können, oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und schwerwiegenden Auswirkungen zu reagieren, sollte die Union in hinreichend begründeten dringenden Fällen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Wege der Annahme sofort geltender Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren auch die Möglichkeit haben, materielle Mittel und notwendige Unterstützungsdienste, die als rescEU-Kapazitäten definiert sind, zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder anderweitig zu beschaffen, wenn diese Mittel und Dienste von den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können. Das würde es der Union ermöglichen, unverzüglich auf Katastrophen zu reagieren, die erhebliche Auswirkungen auf Menschenleben, Gesundheit, Umwelt, Eigentum und kulturelles Erbe haben könnten und gleichzeitig mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Derartige materielle Mittel schließen Module, Teams und Kategorien von Experten aus und sollender Unterstützung von Mitgliedstaaten dienen, die durch Katastrophen überfordert sind.","REG_2021_836 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nWährend der COVID-19-Pandemie wurde das Fehlen ausreichender Transport- und Logistikressourcen als wesentliches Hindernis bei der Fähigkeit der Mitgliedstaaten ermittelt, Hilfe zu leisten oder zu erhalten. Daher sollten die Transport- und Logistikressourcen als rescEU-Kapazitäten definiert werden. Um gleiche Bedingungen für die Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313\u002F2013\u002FEU zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Transport- und Logistikressourcen als rescEU-Kapazitäten zu definieren, und um es ihr zu ermöglichen, solche Kapazitäten zu mieten, zu leasen oder anderweitig zu beschaffen, soweit das erforderlich ist, um Lücken im Bereich Transport und Logistik zu schließen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. 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