[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2022_1031-erwgr-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2022_1031","über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R1031",7100847,"ErwGr. 27","erwgr-27",null,"Erwägungsgründe","Bei einer fehlerhafter Anwendung von IPI-Maßnahmen durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die sich negativ auf die Chancen von Wirtschaftsteilnehmern auswirkt, die das Recht haben, an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen, sollten die Richtlinien 89\u002F665\u002FEWG (9) und 92\u002F13\u002FEWG (10) des Rates Anwendung finden. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten ein Nachprüfungsverfahren nach dem nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien anstrengen können, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise der Auffassung sind, dass ein Mitbewerber hätte ausgeschlossen werden müssen oder ein Angebot aufgrund der Anwendung einer IPI-Maßnahme hätte weiter hinten gereiht werden müssen. Die Kommission sollte auch über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89\u002F665\u002FEWG bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92\u002F13\u002FEWG anzuwenden.","REG_2022_1031 - Erwägungsgründe - ErwGr. 27\n\nBei einer fehlerhafter Anwendung von IPI-Maßnahmen durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die sich negativ auf die Chancen von Wirtschaftsteilnehmern auswirkt, die das Recht haben, an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen, sollten die Richtlinien 89\u002F665\u002FEWG (9) und 92\u002F13\u002FEWG (10) des Rates Anwendung finden. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten ein Nachprüfungsverfahren nach dem nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien anstrengen können, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise der Auffassung sind, dass ein Mitbewerber hätte ausgeschlossen werden müssen oder ein Angebot aufgrund der Anwendung einer IPI-Maßnahme hätte weiter hinten gereiht werden müssen. Die Kommission sollte auch über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89\u002F665\u002FEWG bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92\u002F13\u002FEWG anzuwenden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 24","erwgr-24",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 30","erwgr-30",[],false]