[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2022_1917-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2022_1917","zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB\u002F2010\u002F10 (EZB\u002F2022\u002F31)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R1917",7103391,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem ESZB als Leitsatz dient, ist es angebracht, die möglichen Umstände zu berücksichtigen, die als außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegend angesehen werden können, und bei Vorliegen solcher Umstände eine Ausnahme von der Einleitung des Übertretungsverfahrens vorzusehen. Eine solche Ausnahme sollte nur für diejenigen Berichtspflichtigen gelten, die angemessene Bemühungen unternommen haben, um eine Übertretung von Berichtspflichten zu verhindern. Darüber hinaus sollten die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten durch Berichtspflichtige, die für die Erfüllung ihrer Berichtspflichten relevant sind, oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Modernisierung ihrer IT-Infrastruktur als solche nicht als Umstände angesehen werden, die außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Berichtspflichtigen liegen. Ebenso sollte die zuständige Zentralbank des Eurosystems Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen, bei schwerwiegendem Fehlverhalten nicht berücksichtigen.","REG_2022_1917 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nDa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem ESZB als Leitsatz dient, ist es angebracht, die möglichen Umstände zu berücksichtigen, die als außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegend angesehen werden können, und bei Vorliegen solcher Umstände eine Ausnahme von der Einleitung des Übertretungsverfahrens vorzusehen. Eine solche Ausnahme sollte nur für diejenigen Berichtspflichtigen gelten, die angemessene Bemühungen unternommen haben, um eine Übertretung von Berichtspflichten zu verhindern. Darüber hinaus sollten die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten durch Berichtspflichtige, die für die Erfüllung ihrer Berichtspflichten relevant sind, oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Modernisierung ihrer IT-Infrastruktur als solche nicht als Umstände angesehen werden, die außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Berichtspflichtigen liegen. Ebenso sollte die zuständige Zentralbank des Eurosystems Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen, bei schwerwiegendem Fehlverhalten nicht berücksichtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]