[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2022_2039-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2022_2039","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303\u002F2013 und (EU) 2021\u002F1060 im Hinblick auf zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen des militärischen Angriffs durch die Russische Föderation FAST — CARE (Flexible Assistance for Territories — Flexible Unterstützung für Gebiete)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2039",7103563,"Art. 2","art-2","Änderungen der Verordnung (EU) 2021\u002F1060",null,"Die Verordnung (EU) 2021\u002F1060 wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 90 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ unterstützt werden, wird 2022 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % und 2023 eine weitere zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % gezahlt.\nWird ein Programm nach dem 31.\nDezember 2022 angenommen, so wird die Tranche für das Jahr 2022 im Jahr der Annahme gezahlt.“\n2.\nArtikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 mit Ausnahme der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Vorfinanzierung wird jedes Jahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.\nAlle anderen als Vorfinanzierung gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 100 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.“\n3.\nIn Artikel 112 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Wird im Rahmen eines Programms eine gesonderte Priorität eingerichtet, um Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, so gilt ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen bis zum Ende des am 30.\nJuni 2024 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden.\nNach diesem Zeitpunkt gelten die im Programm festgelegten Kofinanzierungssätze entsprechend den in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätzen für die Kofinanzierung.\nDer im Rahmen solcher Prioritäten in einem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag übersteigt nicht 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+.\nDie Kommission überprüft den Kofinanzierungssatz zum 30.\nJuni 2024.\nMindestens 30 % der Mittelzuweisungen für eine solche gesonderte Priorität werden Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden und in den lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft sind.\nDie Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 43 vorgeschriebenen abschließenden Leistungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird.\nIst diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Priorität proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung des für das Programm zu leistenden Restbetrags eingehalten wird.“\n4.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 118a Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29.\nJuni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 ausgewählt wurden (1) Wenn ein Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1 000 000 EUR gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 und den fondsspezifischen Verordnungen (EU) Nr. 1301\u002F2013 (*3), (EU) Nr. 1304\u002F2013 (*4), (EU) Nr. 1300\u002F2013 (*5), (EU) Nr. 1299\u002F2013 (*6) und (EU) Nr. 508\u002F2014 (*7) des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Unterstützung ausgewählt wurde und vor dem 29.\nJuni 2022 begonnen hat, gilt dieses Vorhaben unbeschadet des Artikels 118 als förderfähig gemäß der vorliegenden Verordnung und den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2021-2027.\nAbweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 2 kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unterstützung für ein solches Vorhaben zu gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Vorhaben umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; b) das Vorhaben fällt unter die im Rahmen eines relevanten spezifischen Ziels geplanten Maßnahmen und ist einer Interventionskategorie nach Anhang I zugeordnet; c) die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben; d) der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.\n(2) Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 unterstützt werden.\n(*3) Verordnung (EU) Nr. 1301\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.\nDezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080\u002F2006 (ABl.\nL 347 vom 20.12.2013, S. 289).\" (*4) Verordnung (EU) Nr. 1304\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17.\nDezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081\u002F2006 des Rates (ABl.\nL 347 vom 20.12.2013, S. 470).\" (*5) Verordnung (EU) Nr. 1300\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.\nDezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084\u002F2006 (ABl.\nL 347 vom 20.12.2013, S. 281).\" (*6) Verordnung (EU) Nr. 1299\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.\nDezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl.\nL 347 vom 20.12.2013, S. 259).\" (*7) Verordnung (EU) Nr. 508\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nL 149 vom 20.5.2014, S. 1).“ \"\n5.\nIn Anhang I werden folgende Einträge am Ende der Tabelle 1 angefügt: INTERVENTIONSBEREICH 3 Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele „Andere Codes betreffend die in Phasen durchgeführten Vorhaben gemäß Artikel 118a 183 Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Deponierung 0 % 100 % 184 Stromspeicherung und -übertragung 100 % 40 % 185 Erdgas: Speicherung, Übertragung und Verteilung 0 % 0 % 186 Flughäfen 0 % 0 % 187 Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft 40 % 0 %“","REG_2022_2039 - Art. 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2021\u002F1060 [1\u002F2]\n\nDie Verordnung (EU) 2021\u002F1060 wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 90 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ unterstützt werden, wird 2022 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % und 2023 eine weitere zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % gezahlt.\nWird ein Programm nach dem 31.\nDezember 2022 angenommen, so wird die Tranche für das Jahr 2022 im Jahr der Annahme gezahlt.“\n2.\nArtikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 mit Ausnahme der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Vorfinanzierung wird jedes Jahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.\nAlle anderen als Vorfinanzierung gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 100 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.“\n3.\nIn Artikel 112 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Wird im Rahmen eines Programms eine gesonderte Priorität eingerichtet, um Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, so gilt ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen bis zum Ende des am 30.\nJuni 2024 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden.\nNach diesem Zeitpunkt gelten die im Programm festgelegten Kofinanzierungssätze entsprechend den in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätzen für die Kofinanzierung.\nDer im Rahmen solcher Prioritäten in einem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag übersteigt nicht 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+.\nDie Kommission überprüft den Kofinanzierungssatz zum 30.\nJuni 2024.\nMindestens 30 % der Mittelzuweisungen für eine solche gesonderte Priorität werden Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden und in den lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft sind.\nDie Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 43 vorgeschriebenen abschließenden Leistungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird.\nIst diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Priorität proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung des für das Programm zu leistenden Restbetrags eingehalten wird.“\n4.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 118a Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29.\nJuni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 ausgewählt wurden (1) Wenn ein Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1 000 000 EUR gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 und den fondsspezifischen Verordnungen (EU) Nr. 1301\u002F2013 (*3), (EU) Nr. 1304\u002F2013 (*4), (EU) Nr. 1300\u002F2013 (*5), (EU) Nr. 1299\u002F2013 (*6) und (EU) Nr. 508\u002F2014 (*7) des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Unterstützung ausgewählt wurde und vor dem 29.\nJuni 2022 begonnen hat, gilt dieses Vorhaben unbeschadet des Artikels 118 als förderfähig gemäß der vorliegenden Verordnung und den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2021-2027.\nAbweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 2 kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unterstützung für ein solches Vorhaben zu gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Vorhaben umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; b) das Vorhaben fällt unter die im Rahmen eines relevanten spezifischen Ziels geplanten Maßnahmen und ist einer Interventionskategorie nach Anhang I zugeordnet; c) die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben; d) der 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