[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2022_2192-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2022_2192","mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2192",7103724,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen",null,"(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Partnerland“ jedes Drittland, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt; 2. „Beeinträchtigung der Programmdurchführung“ Probleme bei der Durchführung von Programmen, die auf eine der folgenden Situationen oder auf eine Kombination beider Situationen zurückzuführen sind: a) teilweise oder vollständige Aussetzung oder Kündigung einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Partnerland, infolge einer auf Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme; b) eine Aggression gegen ein Partnerland oder ein erheblicher Zustrom von Vertriebenen in ein solches Land.\n(2) Für die Zwecke der Artikel 3 bis 14 gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897\u002F2014.","REG_2022_2192 - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Partnerland“ jedes Drittland, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt; 2. „Beeinträchtigung der Programmdurchführung“ Probleme bei der Durchführung von Programmen, die auf eine der folgenden Situationen oder auf eine Kombination beider Situationen zurückzuführen sind: a) teilweise oder vollständige Aussetzung oder Kündigung einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Partnerland, infolge einer auf Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme; b) eine Aggression gegen ein Partnerland oder ein erheblicher Zustrom von Vertriebenen in ein solches Land.\n(2) Für die Zwecke der Artikel 3 bis 14 gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897\u002F2014.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 25","erwgr-25",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Kofinanzierung","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Programmplanung","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Förderfähigkeit der Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen","art-5",[],false]