[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2022_2192-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2022_2192","mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2192",7103713,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Die Pflichten eines Hauptbegünstigten erstrecken sich auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Aufgrund einer Beeinträchtigung der Projektdurchführung könnten die Hauptbegünstigten daran gehindert werden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich eines Partnerlandes nachzukommen. Die Verpflichtungen des Hauptbegünstigten sollten daher angepasst und erforderlichenfalls auf die Projektdurchführung hinsichtlich der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Zudem sollte es den Hauptbegünstigten gestattet sein, die schriftliche Vereinbarung mit den anderen Projektpartnern zu ändern und bestimmte Tätigkeiten bzw. die Teilnahme bestimmter Partner auszusetzen. Schließlich sollte die Verpflichtung des Hauptbegünstigten, die von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen an andere Partner weiterzugeben, aufgehoben oder zumindest angepasst werden.","REG_2022_2192 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nDie Pflichten eines Hauptbegünstigten erstrecken sich auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Aufgrund einer Beeinträchtigung der Projektdurchführung könnten die Hauptbegünstigten daran gehindert werden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich eines Partnerlandes nachzukommen. Die Verpflichtungen des Hauptbegünstigten sollten daher angepasst und erforderlichenfalls auf die Projektdurchführung hinsichtlich der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Zudem sollte es den Hauptbegünstigten gestattet sein, die schriftliche Vereinbarung mit den anderen Projektpartnern zu ändern und bestimmte Tätigkeiten bzw. die Teilnahme bestimmter Partner auszusetzen. Schließlich sollte die Verpflichtung des Hauptbegünstigten, die von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen an andere Partner weiterzugeben, aufgehoben oder zumindest angepasst werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]