[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2022_2400-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2022_2400","zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019\u002F1021 über persistente organische Schadstoffe","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R2400",7104645,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Um eine bessere Rückverfolgbarkeit und eine wirksame Behandlung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten, zu gewährleisten und Unstimmigkeiten im Unionsrecht zu vermeiden, ist es notwendig, für Kohärenz zwischen den Bestimmungen über persistente organische Schadstoffe enthaltende Abfälle, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 850\u002F2004 festgelegt waren und nun mit der Verordnung (EU) 2019\u002F1021 aufgehoben wurden, und den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zu sorgen. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es angezeigt ist, Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019\u002F1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen, und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder einen Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG der Kommission (9) oder zur Änderung beider Rechtsvorschriften vorlegen.","REG_2022_2400 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nUm eine bessere Rückverfolgbarkeit und eine wirksame Behandlung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten, zu gewährleisten und Unstimmigkeiten im Unionsrecht zu vermeiden, ist es notwendig, für Kohärenz zwischen den Bestimmungen über persistente organische Schadstoffe enthaltende Abfälle, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 850\u002F2004 festgelegt waren und nun mit der Verordnung (EU) 2019\u002F1021 aufgehoben wurden, und den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zu sorgen. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es angezeigt ist, Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019\u002F1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen, und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder einen Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG der Kommission (9) oder zur Änderung beider Rechtsvorschriften vorlegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]