[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2022_613-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2022_613","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303\u002F2013 und (EU) Nr. 223\u002F2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln und die Festlegung von Einheitskosten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R0613",7106741,"Art. 2","art-2","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223\u002F2014",null,"Artikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223\u002F2014 wird wie folgt geändert:\n1. folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.“\n2. Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.“","REG_2022_613 - Art. 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223\u002F2014\n\nArtikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223\u002F2014 wird wie folgt geändert:\n1. folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.“\n2. Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 68c","Einheitskosten für Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation","art-68c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 10","erwgr-10",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Inkrafttreten","art-3",[],false]