[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_1065-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_1065","zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid als Zusatz in Lebensmitteln","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1065",7107815,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Da die Erstzulassung dieses Stoffes als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F16 nur Nahrungsergänzungsmittel betraf, wurde der Stoff mit der Verordnung (EU) 2021\u002F418 der Kommission (4) in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002\u002F46\u002FEG aufgenommen. Nachdem beantragt wurde, die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel auf die Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Niacinquelle, insbesondere als Mahlzeitersatz, auszuweiten, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), ein Gutachten über eine solche Ausweitung der Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2015\u002F2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) abzugeben und anschließend je nach Ergebnis dieser Bewertung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925\u002F2006 die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des Stoffes zu evaluieren, wenn dieser den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. Am 14. September 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Ausweitung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel (6) an.","REG_2023_1065 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nDa die Erstzulassung dieses Stoffes als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F16 nur Nahrungsergänzungsmittel betraf, wurde der Stoff mit der Verordnung (EU) 2021\u002F418 der Kommission (4) in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002\u002F46\u002FEG aufgenommen. Nachdem beantragt wurde, die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel auf die Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Niacinquelle, insbesondere als Mahlzeitersatz, auszuweiten, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), ein Gutachten über eine solche Ausweitung der Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2015\u002F2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) abzugeben und anschließend je nach Ergebnis dieser Bewertung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925\u002F2006 die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des Stoffes zu evaluieren, wenn dieser den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. Am 14. September 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Ausweitung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel (6) an.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]