[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_1113-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_1113","über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1113",7107958,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Maßnahmen sollte die Union gewährleisten, dass die am 16. Februar 2012 angenommenen und am 21. Juni 2019 überarbeiteten internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und insbesondere die Empfehlung 15 der FATF zu neuen Technologien, die Empfehlung 16 der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr und die überarbeiteten Anmerkungen zur Auslegung dieser Empfehlungen in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und dass insbesondere eine Ungleich- oder Andersbehandlung von Zahlungen mit oder Transfers von virtuellen Vermögenswerten innerhalb eines Mitgliedstaats einerseits und grenzüberschreitenden Zahlungen mit oder Transfers von virtuellen Vermögenswerten zwischen den Mitgliedstaaten andererseits verhindert wird. Unkoordinierte Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitende Geldtransfers und Transfers virtueller Vermögenswerte könnten die Funktionsweise von Zahlungssystemen und Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.","REG_2023_1113 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nWegen des Umfangs der vorzunehmenden Maßnahmen sollte die Union gewährleisten, dass die am 16. Februar 2012 angenommenen und am 21. Juni 2019 überarbeiteten internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und insbesondere die Empfehlung 15 der FATF zu neuen Technologien, die Empfehlung 16 der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr und die überarbeiteten Anmerkungen zur Auslegung dieser Empfehlungen in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und dass insbesondere eine Ungleich- oder Andersbehandlung von Zahlungen mit oder Transfers von virtuellen Vermögenswerten innerhalb eines Mitgliedstaats einerseits und grenzüberschreitenden Zahlungen mit oder Transfers von virtuellen Vermögenswerten zwischen den Mitgliedstaaten andererseits verhindert wird. Unkoordinierte Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitende Geldtransfers und Transfers virtueller Vermögenswerte könnten die Funktionsweise von Zahlungssystemen und Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]