[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_1321-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_1321","zur Änderung der Verordnung (EU) 2020\u002F2170 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1321",7109195,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020\u002F2170 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass aus Drittländern eingeführte Waren nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten in Betracht kommen, wenn diese Waren in den angeführten Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Mit dieser Bestimmung wird den Gefahren für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik begegnet, die sich aus der Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ergäben. Nordirland befindet sich nicht unter den in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gebieten.","REG_2023_1321 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nArtikel 1 der Verordnung (EU) 2020\u002F2170 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass aus Drittländern eingeführte Waren nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten in Betracht kommen, wenn diese Waren in den angeführten Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Mit dieser Bestimmung wird den Gefahren für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik begegnet, die sich aus der Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ergäben. Nordirland befindet sich nicht unter den in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gebieten.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]