[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_2053-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_2053","zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EU) 2017\u002F2107 und (EU) 2019\u002F833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016\u002F1627","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2053",7112013,"Art. 6","art-6","An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen","KAPITEL II Bewirtschaftungsmaßnahmen","(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für ihre Fangschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.\n(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 als ausgeschöpft gilt.\n(3) Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.","REG_2023_2053 - KAPITEL II Bewirtschaftungsmaßnahmen - Art. 6 An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für ihre Fangschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.\n(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 als ausgeschöpft gilt.\n(3) Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Begriffsbestimmungen","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Ziel","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Übertragung von Quoten","art-9",[],false]