[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_2055-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_2055","zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2055",7112143,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","In Bezug auf das Inverkehrbringen von Einstreumaterial für synthetische Sportböden sprach sich der RAC unter Berücksichtigung von Erwägungen in Bezug auf die Emissionsreduzierung, Praktikabilität und Durchsetzbarkeit eindeutig für ein Verbot des Inverkehrbringens nach einem Übergangszeitraum gegenüber einer von der Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen abhängigen Ausnahme von dem Verbot aus. Der Hauptgrund dafür bestand darin, dass Einstreumaterial für Sportböden aus Kunstrasen der größte Verursacher von Mikroplastik in Produkten und die größte Quelle von Umweltemissionen absichtlich vorhandener synthetischer Polymermikropartikel auf europäischer Ebene ist. Der RAC hatte zudem Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf bereits vorhandene Sportböden und kleinere Partikel. Darüber hinaus befürwortete der RAC den genannten Grenzwert von 7 g\u002Fm2 pro Jahr nicht als akzeptablen Schwellenwert, da dieser Wert für sich genommen immer noch erhebliche kontinuierliche Freisetzungen in die Umwelt impliziert.","REG_2023_2055 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nIn Bezug auf das Inverkehrbringen von Einstreumaterial für synthetische Sportböden sprach sich der RAC unter Berücksichtigung von Erwägungen in Bezug auf die Emissionsreduzierung, Praktikabilität und Durchsetzbarkeit eindeutig für ein Verbot des Inverkehrbringens nach einem Übergangszeitraum gegenüber einer von der Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen abhängigen Ausnahme von dem Verbot aus. Der Hauptgrund dafür bestand darin, dass Einstreumaterial für Sportböden aus Kunstrasen der größte Verursacher von Mikroplastik in Produkten und die größte Quelle von Umweltemissionen absichtlich vorhandener synthetischer Polymermikropartikel auf europäischer Ebene ist. Der RAC hatte zudem Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf bereits vorhandene Sportböden und kleinere Partikel. Darüber hinaus befürwortete der RAC den genannten Grenzwert von 7 g\u002Fm2 pro Jahr nicht als akzeptablen Schwellenwert, da dieser Wert für sich genommen immer noch erhebliche kontinuierliche Freisetzungen in die Umwelt impliziert.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]