[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_2055-erwgr-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_2055","zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2055",7112172,"ErwGr. 59","erwgr-59",null,"Erwägungsgründe","Um die Durchsetzung dieser Beschränkung zu erleichtern, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen spezifische Informationen zur Verfügung stellen, die eine eindeutige Identifizierung der in ihren Produkten enthaltenen Polymere, die unter diese Beschränkung fallen, und der Funktion dieser Polymere in dem Produkt ermöglichen. Darüber hinaus sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender, die behaupten, dass bestimmte Polymere in ihren Produkten aus Gründen der Abbaubarkeit oder Löslichkeit von der Bezeichnung synthetischer Polymermikropartikel ausgenommen sind, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Informationen zum Nachweis dieser Eigenschaften vorlegen. Nachgeschaltete industrielle Anwender, die nicht über die erforderlichen Informationen verfügen, sollten diese zunächst bei ihren Lieferanten anfordern. Zum Schutz der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen sollten Lieferanten, die die angeforderten Informationen nicht an nachgeschaltete industrielle Anwender weitergeben wollen, diese direkt an die zuständige Behörde, die sie anfordert, übermitteln dürfen.","REG_2023_2055 - Erwägungsgründe - ErwGr. 59\n\nUm die Durchsetzung dieser Beschränkung zu erleichtern, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen spezifische Informationen zur Verfügung stellen, die eine eindeutige Identifizierung der in ihren Produkten enthaltenen Polymere, die unter diese Beschränkung fallen, und der Funktion dieser Polymere in dem Produkt ermöglichen. Darüber hinaus sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender, die behaupten, dass bestimmte Polymere in ihren Produkten aus Gründen der Abbaubarkeit oder Löslichkeit von der Bezeichnung synthetischer Polymermikropartikel ausgenommen sind, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Informationen zum Nachweis dieser Eigenschaften vorlegen. Nachgeschaltete industrielle Anwender, die nicht über die erforderlichen Informationen verfügen, sollten diese zunächst bei ihren Lieferanten anfordern. Zum Schutz der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen sollten Lieferanten, die die angeforderten Informationen nicht an nachgeschaltete industrielle Anwender weitergeben wollen, diese direkt an die zuständige Behörde, die sie anfordert, übermitteln dürfen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 56","erwgr-56",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 62","erwgr-62",[],false]