[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_2124-art-56-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_2124","mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2124",7112365,"Art. 56","art-56","Wissenschaftliche Informationen für Rote Koralle","KAPITEL III Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Roten Koralle","(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen über die Rote Koralle im DCRF-Handbuch übermitteln die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, die nachstehend aufgeführten Daten auf Ebene der Korallenbank, des statistischen Rechtecks der GFCM und auf nationaler Ebene: a) Anzahl der Fanggenehmigungen für Rote Koralle, die Fischern und zugelassenen Schiffen erteilt wurden; b) Anzahl der Tauchgänge je zugelassenem Fischer und Fangreise; c) Anzahl der zugelassenen Fischer an Bord für jede Fangreise und d) Durchmesser jeder geernteten Kolonie, wenn möglich. Diese Daten werden der Kommission von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juni jeden Jahres übermittelt, und die Kommission leitet diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.\n(2) Mitgliedstaaten, deren zugelassene Fischer oder Schiffe Rote Koralle befischen, stellen sicher, dass sie über einen Mechanismus für die angemessene wissenschaftliche Überwachung der Ernten verfügen, um es dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu ermöglichen, beschreibende Informationen und Gutachten bereitzustellen, einschließlich über a) den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Fangreisen oder Tauchzeiten pro Woche, pro Monat oder pro Jahr) und Gesamtfangmengen nach Beständen auf Ebene der Korallenbank, des statistischen Rechtsecks der GFCM oder auf nationaler oder supranationaler Ebene; b) Referenzpunkte der Erhaltung und Bewirtschaftung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des regionalen Bewirtschaftungsplans im Einklang mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags und eines niedrigen Risikos des Bestandszusammenbruchs; c) biologische und sozioökonomische Auswirkungen alternativer Bewirtschaftungsszenarien, einschließlich Input\u002FOutput-Kontrolle oder technischer Maßnahmen; d) mögliche zusätzliche räumliche oder zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei.\n(3) Es ist verboten, im Rahmen von Forschungsprogrammen zur Roten Koralle geerntete Kolonien von Roter Koralle zu vermarkten.\n(4) Die Mitgliedstaaten können auf die Schiffe, die Rote Koralle geerntet haben, nationale wissenschaftliche Beobachter entsenden. Im Falle einer solchen Entsendung können die Mitgliedstaaten der Kommission die gesammelten Informationen übermitteln, und die Kommission leitet diese Informationen an das GFCM-Sekretariat weiter.","REG_2023_2124 - KAPITEL III Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Roten Koralle - Art. 56 Wissenschaftliche Informationen für Rote Koralle\n\n(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen über die Rote Koralle im DCRF-Handbuch übermitteln die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, die nachstehend aufgeführten Daten auf Ebene der Korallenbank, des statistischen Rechtecks der GFCM und auf nationaler Ebene: a) Anzahl der Fanggenehmigungen für Rote Koralle, die Fischern und zugelassenen Schiffen erteilt wurden; b) Anzahl der Tauchgänge je zugelassenem Fischer und Fangreise; c) Anzahl der zugelassenen Fischer an Bord für jede Fangreise und d) Durchmesser jeder geernteten Kolonie, wenn möglich. Diese Daten werden der Kommission von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juni jeden Jahres übermittelt, und die Kommission leitet diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.\n(2) Mitgliedstaaten, deren zugelassene Fischer oder Schiffe Rote Koralle befischen, stellen sicher, dass sie über einen Mechanismus für die angemessene wissenschaftliche Überwachung der Ernten verfügen, um es dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu ermöglichen, beschreibende Informationen und Gutachten bereitzustellen, einschließlich über a) den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Fangreisen oder Tauchzeiten pro Woche, pro Monat oder pro Jahr) und Gesamtfangmengen nach Beständen auf Ebene der Korallenbank, des statistischen Rechtsecks der GFCM oder auf nationaler oder supranationaler Ebene; b) Referenzpunkte der Erhaltung und Bewirtschaftung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des regionalen Bewirtschaftungsplans im Einklang mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags und eines niedrigen Risikos des Bestandszusammenbruchs; c) biologische und sozioökonomische Auswirkungen alternativer Bewirtschaftungsszenarien, einschließlich Input\u002FOutput-Kontrolle oder technischer Maßnahmen; d) mögliche zusätzliche räumliche oder zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei.\n(3) Es ist verboten, im Rahmen von Forschungsprogrammen zur Roten Koralle geerntete Kolonien von Roter Koralle zu vermarkten.\n(4) Die Mitgliedstaaten können auf die Schiffe, die Rote Koralle geerntet haben, nationale wissenschaftliche Beobachter entsenden. 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