[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_2675-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_2675","über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2675",7113515,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Wirtschaftlichen Zwang vonseiten eines Drittlandes gegen einen Mitgliedstaat beeinträchtigt den Binnenmarkt der Union und die Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten können wirtschaftlichem Zwang von Drittländern im Alleingang nicht durch Maßnahmen entgegenwirken, die in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Angesichts der der Union nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit darf nur die Union tätig werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Mitgliedstaaten als völkerrechtlich eigenständige Akteure möglicherweise nicht berechtigt sind, wirtschaftlichem Zwang gegen die Union entgegenzuwirken. Daher ist es notwendig, dass die Mittel zur wirksamen Verwirklichung dieser Ziele auf Unionsebene geschaffen werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der in den Verträgen festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.","REG_2023_2675 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nWirtschaftlichen Zwang vonseiten eines Drittlandes gegen einen Mitgliedstaat beeinträchtigt den Binnenmarkt der Union und die Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten können wirtschaftlichem Zwang von Drittländern im Alleingang nicht durch Maßnahmen entgegenwirken, die in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Angesichts der der Union nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit darf nur die Union tätig werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Mitgliedstaaten als völkerrechtlich eigenständige Akteure möglicherweise nicht berechtigt sind, wirtschaftlichem Zwang gegen die Union entgegenzuwirken. Daher ist es notwendig, dass die Mittel zur wirksamen Verwirklichung dieser Ziele auf Unionsebene geschaffen werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der in den Verträgen festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]