[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_2845-art-27a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_2845","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-27","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2845",7114346,"Art. 27a","art-27a","Unterrichtung der zuständigen Behörden",null,"(1) Ein Zentralverwahrer unterrichtet seine zuständige Behörde über alle Änderungen in Bezug auf seine Geschäftsführung und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die benötigt werden, um zu bewerten, ob Artikel 27 Absätze 1 bis 5 eingehalten wird.\nBesteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.\n(2) Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Zentralverwahrer zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Zentralverwahrer ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), teilt bzw. teilen dies — unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 27b Absatz 4 beizubringenden Informationen — zuerst schriftlich der für diesen Zentralverwahrer zuständigen Behörde mit.\nEine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Zentralverwahrer direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden ‚interessierter Veräußerer‘), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung.\nDie betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Zentralverwahrer nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.\n(3) Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß Absatz 2 sowie der in Absatz 4 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.\nDie zuständige Behörde verfügt nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 27b Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘) über maximal 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vorzunehmen.\nDie zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.\n(4) Die zuständige Behörde kann bis spätestens am 50.\nArbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind.\nEine derartige Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.\nDer Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt.\nDie Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten.\nEs liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.\n(5) Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Absatz 4 Unterabsatz 2 auf bis zu 30 Arbeitstage verlängern, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht der Aufsicht nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012, der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG (*4), der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG (*5) oder der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU (*6) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU oder der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU unterliegt.\n(6) Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis.\nVorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Ersuchen des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.\nEine zuständige Behörde kann eine solche Offenlegung jedoch auch ohne ein entsprechendes Ersuchen des interessierten Erwerbers vornehmen, sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.\n(7) Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.\n(8) Die zuständige Behörde kann eine Höchstfrist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.\n(9) Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Verordnung vorgesehen ist.","REG_2023_2845 - Art. 27a Unterrichtung der zuständigen Behörden [1\u002F2]\n\n(1) Ein Zentralverwahrer unterrichtet seine zuständige Behörde über alle Änderungen in Bezug auf seine Geschäftsführung und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die benötigt werden, um zu bewerten, ob Artikel 27 Absätze 1 bis 5 eingehalten wird.\nBesteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.\n(2) Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Zentralverwahrer zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Zentralverwahrer ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), teilt bzw. teilen dies — unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 27b Absatz 4 beizubringenden Informationen — zuerst schriftlich der für diesen Zentralverwahrer zuständigen Behörde mit.\nEine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Zentralverwahrer direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden ‚interessierter Veräußerer‘), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung.\nDie betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Zentralverwahrer nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.\n(3) Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß Absatz 2 sowie der in Absatz 4 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.\nDie zuständige Behörde verfügt nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 27b Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘) über maximal 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vorzunehmen.\nDie zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.\n(4) Die zuständige Behörde kann bis spätestens am 50.\nArbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind.\nEine derartige Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.\nDer Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt.\nDie Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten.\nEs liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.\n(5) Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Absatz 4 Unterabsatz 2 auf bis zu 30 Arbeitstage verlängern, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht der Aufsicht nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012, der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG (*4), der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG (*5) oder der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU (*6) des Europäischen Parlaments und des 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