[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_2845-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_2845","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-27","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2845",7114292,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Unter bestimmten Umständen könnte eine Sicherheit dem Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Dies gilt insbesondere für Schuldverschreibungen, bei denen der Sitzstaat des Emittenten ein anderer Mitgliedstaat ist als der Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Wertpapiere ausgegeben werden. Es ist unbedingt klarzustellen, dass in solchen Fällen das Gesellschaftsrecht oder die vergleichbaren Rechtsvorschriften beider Mitgliedstaaten weiterhin gelten sollten. Die Wahl des anzuwendenden Rechts wird nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014 geregelt und sollte daher weiterhin im Ermessen der Emittenten liegen oder auf andere Weise gesetzlich festgelegt werden.","REG_2023_2845 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nUnter bestimmten Umständen könnte eine Sicherheit dem Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Dies gilt insbesondere für Schuldverschreibungen, bei denen der Sitzstaat des Emittenten ein anderer Mitgliedstaat ist als der Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Wertpapiere ausgegeben werden. Es ist unbedingt klarzustellen, dass in solchen Fällen das Gesellschaftsrecht oder die vergleichbaren Rechtsvorschriften beider Mitgliedstaaten weiterhin gelten sollten. Die Wahl des anzuwendenden Rechts wird nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014 geregelt und sollte daher weiterhin im Ermessen der Emittenten liegen oder auf andere Weise gesetzlich festgelegt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]